Leitsatz

1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.

2. Gem. § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.

 

Normenkette

§ 108 FGO

 

Sachverhalt

Der klagende Steuerberater hatte mit seiner Revision keinen Erfolg gehabt. Nach Ergehen des Urteils im Juni 2000 teilte er dem BFH mit einem Schreiben vom August 2000 mit, eine bestimmte "Feststellung" in dem Urteil sei nicht korrekt. Der BFH wurde daraufhin nicht weiter tätig. Mehr als zwei Jahre später bat der Kläger darum, das Schreiben vom August 2000 in einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung umzudeuten.

 

Entscheidung

Der BFH lehnte den Antrag ab. Für eine Tatbestandsberichtigung fehle das Rechtsschutzinteresse. Nachdem einer der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt hätten, zwischenzeitlich Mitglied eines anderen Senats des BFH sei, habe dieser an der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht mitzuwirken.

 

Hinweis

1. Enthält ein finanzgerichtliches Urteil Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand, sieht § 108 FGO ein besonderes Verfahren zur Beseitigung dieser Defizite vor. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils muss beim FG ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden. In der Praxis wird von diesem Antrag nur wenig Gebrauch gemacht, obwohl er für ein anschließendes Revisionsverfahren von entscheidender Bedeutung sein kann. Nach § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an die Feststellungen im FG-Urteil gebunden, soweit diese nicht verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind und dies auch gerügt wird. Gibt der Tatbestand des FG-Urteils die getroffenen Feststellungen nicht richtig wieder, wird der BFH auf dieser fehlerhaften Grundlage entscheiden müssen, selbst wenn er den Fehler erkennt. Deshalb muss der betroffene Prozessbeteiligte durch einen rechtzeitigen (Zwei-Wochen-Frist!) Antrag nach § 108 FGO eine Beseitigung des Fehlers zu erreichen versuchen.

Im Besprechungsfall ging es allerdings nicht um einen vermeintlichen Fehler im FG-Urteil, sondern im Revisionsurteil des BFH. Da der BFH einerseits selbst aber keine Tatsachenfeststellungen zu treffen hat, andererseits kein weiteres Gericht durch den Inhalt des Tatbestands gebunden wäre, lässt der BFH einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gegen seine eigenen Entscheidungen nicht zu.

2. Beachten Sie, dass auch bei erstinstanzlichen Entscheidungen nur Fehler des Tatbestands nach § 108 FGO beseitigt werden können. Enthält die Urteilsbegründung Fehler, werden diese lediglich im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom BFH ausgeräumt werden können, wenn das FG-Urteil darauf beruht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 8.5.2003, IV R 63/99

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