Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG typisiert der Gesetzgeber, indem er Aufwendungen, die drei Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, ungeachtet ihres Charakters als sofort abzugsfähige Instandsetzungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten erklärt. Mit "Anschaffung" ist dabei die Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne, d.h. der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums gemeint, so dass zu diesem Zeitpunkt die Drei-Jahres-Frist beginnt, die taggenau zu berechnen ist.

Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks wirkt die beim Rechtsvorgänger ggf. noch nicht abgelaufene Drei-Jahres-Frist beim Rechtsnachfolger fort. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Vater das Grundstück zum 1.1.2019 erwirbt und es zum 1.1.2020 unentgeltlich auf seinen Sohn überträgt, der es in 2020 und 2021 instand setzt. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG findet zwar beim unentgeltlichen Erwerb mangels Anschaffungskosten keine Anwendung (R 6.4 Abs. 1 EStR), jedoch muss der Sohn die Anschaffung durch den Vater gegen sich gelten lassen. Setzt er das Objekt daher innerhalb des am 1.1.2019 beginnenden und bei Grundstücksübertragung noch nicht abgelaufenen Drei-Jahres-Zeitraums instand, muss er die Regularien des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten.

Maßgeblich für die Prüfung der 15 %-Grenze sind die Aufwendungen, die innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums angefallen sind. Dagegen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht an. Maßnahmen, die bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht abgeschlossen sind, werden von der Finanzverwaltung insoweit berücksichtigt, als Leistungen bereits innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erbracht wurden (OFD NRW v. 14.3.2017, DB 2017, 817). Allerdings kann eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sanierungsmaßnahme zu einer wesentlichen Verbesserung i.S.v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB aufgrund einer Sanierung in Raten führen, die dann zu Herstellungskosten nach allgemeinen Kriterien führt (BMF v. 18.7.2003 – IV C 3 - S 2211 - 94/03, BStBl. I 2003, 386 Rz. 31).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge