Zur Abgeltung der Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmenden die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist anzusetzen, soweit die Arbeitnehmenden einen eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzen. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Arbeitnehmenden regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 S. 1 ff. EStG).

Abweichend davon ist zur Abgeltung der Aufwendungen für die Veranlagungszeiträume 2021-2026 für jeden Arbeitstag, an dem Arbeitnehmende die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer von 0,35 EUR für 2021 und von 0,38 EUR für die Veranlagungszeiträume 2022-2026 anzusetzen. Dabei ist höchstens ein Betrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ein höherer Betrag ist nur anzusetzen, soweit die Arbeitnehmenden einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nutzen (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 S. 8 EStG).

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