Nach § 35a EStG begünstigt sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.[33]

Dagegen ist bei einer (Neu-)Verlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes zwischen

  • einerseits den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss (= die Verbindung des öffentlichen Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsanlage, beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze des Anschlussgrundstücks) als noch zum Haushalt gehörig und
  • andererseits dem öffentlichen Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz als nicht mehr zum Haushalt gehörig

zu unterscheiden[34]. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung[35].

[33] BFH v. 20.3.2014 – VI R 56/12, BStBl. II 2014, 882 = EStB 2014, 250 (Wischmann).
[35] BMF v. 1.9.2021 – IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 – DOK 2021/0938068, EStB 2021, 435 (Günther).

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