Der vorstehende Überblick über die zu "Beiträgen rund um das Grundstück" ergangene Rechtsprechung zeigt, dass es entscheidend von der Art der durchgeführten Maßnahme abhängt, ob die Aufwendungen einkommensteuerrechtlich

  • als nicht abziehbare AK des Grund und Bodens zu behandeln sind, die sich lediglich bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks bzw. bei einem Grundstück des Privatvermögens im Rahmen einer Veräußerung nach § 23 EStG über den höheren Buchwert steuerlich auswirken,
  • HK des Gebäudes darstellen,
  • sofort als BA oder WK abziehbar sind oder
  • zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ermächtigen.

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