Mit dem Wort "Anliegerbeiträge" verbindet man in der Praxis eine Vielzahl von Beiträgen, die

  • die Gemeinden nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bzw. aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen der Länder (z.B. in den Kommunalabgabengesetzen)
  • vom Eigentümer eines Grundstücks erheben.

Finanziert werden damit u.a. Erschließungsanlagen (z.B. öffentliche Straßen, Parkflächen, Grünanlagen, Immissionsschutzanlagen), ferner Abwasseranlagen, Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie die Errichtung von Fußgängerzonen.

Ertragsteuerlich können die Aufwendungen – je nach Beitragsart -

  • nicht abschreibbare Anschaffungskosten (AK) des Grund und Bodens,
  • abschreibbare AK des Gebäudes,
  • sofort abziehbare Betriebsausgaben (BA) oder Werbungskosten (WK) oder
  • Handwerkerleistungen sein, die ggf. nach § 35a EStG abziehbar sind.

Die Frage, wie die Beiträge steuerrechtlich zu behandeln sind, stellt sich gleichermaßen

  • für den Eigentümer eines zu seinem Betrieb gehörenden Grundstücks bzw.
  • für den Eigentümer eines vermieteten Grundstücks.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die steuerrechtlichen Abzugsmöglichkeiten der jeweiligen Beitragsart.

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