Rz. 850

In die Anlage R 2019 sind nicht mehr alle Daten zwingend einzutragen (→ Tz 201).

 

Rz. 851

Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.

1.1 Abgrenzung der Einkunftsarten

 

Rz. 852

Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.

Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag in Betracht kommt (→ Tz 578).

Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei sind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen. Die Besteuerung hängt davon ab, wie die Beiträge ursprünglich in der sog. Ansparphase steuerlich behandelt wurden.

 

Rz. 853

1.2 Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten

 

Rz. 854

Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:

Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten. Diese fallen unter keine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).

1.3 Gesetzliche Renten und Rürup-Renten

 

Rz. 855

[Leibrenten/Leistungen → Zeilen 4, 11–13 und eZeilen 5–10]

Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG

Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.

Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind, werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert. Sie sind Kaufpreisraten vergleichbar und sind mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten neu geregelt. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 werden die Renten in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG.

Zu den Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern sind, gehören auch unselbstständige Bestandteile der Rente (wie z. B. Kinderzuschüsse, soweit sie nicht steuerfrei sind) und insbesondere einmalige Leistungen wie z. B. (Teil-)Kapitalauszahlungen, Sterbegeld und die Abfindung von Kleinbetragsrenten.

 

Rz. 856

[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 5]

Die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören insbesondere Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten) werden seit 2005 wie die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert (BFH, Urteil v. 13.4.2...

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