Rz. 200
Anlage R für Renten, die nicht der Arbeitgeber bezahlt
Die Anlage R ist auszufüllen, wenn im Vz. eine oder mehrere Rente(n) bezogen wurden. Dies gilt nicht für Renten i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge (Anlage SO, Zeile 4) und Betriebsrenten bzw. Pensionen, die der Arbeitgeber zahlt (Anlage N, Zeilen 5–16). Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage R ab.
Rz. 201
1. Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden
Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich. Achten Sie bitte auf die unterschiedliche Einfärbung der einzelnen Zeilen in der Steuererklärung.
2. Laufende Nummer der Anlage
Die Anlage R 2019 sieht nur noch die Eintragung von zwei gleichartigen Renten auf einer Anlage vor. Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
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Seite 1 | Leibrenten/Leistungen aus einer Pflichtversicherung und Rürup-Rente (Zeilen 4–13)
Private Leibrenten (Zeilen 14–20)
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Seite 2 | Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeilen 31–53)
Werbungskosten (Zeilen 21–22 und 54–60) Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen. |
Rz. 202
[Allgemeines]
Renten gehören grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert (→ Tz 851). →Renten
[Pensionen/Betriebsrenten]
Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören zum Arbeitslohn (Anlage N).
Leistungsmitteilung vom Versorgungsträger beim Ausfüllen der Anlage R beachten
Ihr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden insbesondere bei privaten Renten (Anlage R, Seite 1, Zeilen 14–20) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Renten (jeweils Anlage R, Seite 2, Zeilen 31–53) alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Häufig ist dort jeweils vermerkt, in welcher Zeile bzw. unter welcher Kennzahl der Anlage R die Rente einzutragen ist. Bitte beachten Sie auf Seite 2 der Anlage R, dass im Text auf die Nummer der Leistungsmitteilung (1–11) verwiesen wird.
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