Rz. 797

Auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Auflösung einer stillen Beteiligung oder eines partiarischen Darlehens werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG besteuert.

Bei der Auflösung der stillen Beteiligung ist zu beachten, dass die laufenden Gewinne und Verluste während des Bestehens einer stillen Beteiligung bereits versteuert wurden. Dies ist bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns gewinnerhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/080/10004:017, Rn. 4, BStBl 2016 I S. 85, mit Beispiel).

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