1. FinMin. NRW, Erlass v. 3.11.1972 – S 1300 - 2/5 - VB 2, DB 1972, 2235

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Einkommens- und Vermögensverlagerungen in sog. Steueroasenländer: Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 21.5.1971 – III R 125 – 127/70 (BStBl. 11, 721) für Zwecke der Vermögensteuer entschieden, daß eine schweizerische Basisgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen als Treuhänderin im Sinne des § 11 Nr. 3 StAnpG angesehen werden kann. Dem Urteil kommt auch für die Einkommensbesteuerung grundsätzliche Bedeutung zu. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist neben § 11 Nr. 3 StAnpG auch künftig § 6 StAnpG anzuwenden. Welche der beiden Vorschriften im einzelnen Fall in Betracht kommt, hängt von den maßgeblichen Verhältnissen ab. Grundsätzlich gehen die bezeichneten Vorschriften dem Außensteuergesetz vor. Einzelheiten dazu werden in einem Einführungserlaß zum Außensteuergesetz mitgeteilt.

Bei Annahme einer Treuhandschaft im Sinne des § 11 Nr. 3 StAnpG sind die Treuhänderkosten beim Treugeber regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen; insbesondere gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung die Kosten der Gesellschaftsgründung und die Steuern, die die Gesellschaft zahlen muß. Nur solche Aufwendungen, die nachweislich zur Erzielung der Einkünfte aufgewendet werden, dürfen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Dieser Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer und mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen ergangen.

2. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 – Auszug –

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszug

  7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften
  7.0 Zugriffsbesteuerung
  7.1 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter
  7.2 Mindestbeteiligung
  7.4 Weisungsgebundenheit

7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften

7.0 Zugriffsbesteuerung

7.0.1 Die §§ 7 bis 14 AStG (Zugriffsbesteuerung) erstrecken die Steuerpflicht unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Einkünfte, die durch passiven Erwerb ausländischer Gesellschaften anfallen und einer niedrigen Besteuerung unterliegen (Zwischeneinkünfte).

7.0.2 Die Zugriffsbesteuerung erfaßt nicht Einkünfte, die den Steuerpflichtigen aufgrund anderer Vorschriften zuzurechnen sind (zB nach den §§ 5, 6 und 11 StAnpG).

7.0.3 Der Anteil an einer ausländischen Zwischengesellschaft unterliegt der Vermögensteuer nach den vermögensteuerlichen Vorschriften.

7.0.4 Die §§ 7 bis 14 AStG lassen eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Zwischengesellschaften hinsichtlich ihrer Inlandseinkünfte und ihres Inlandsvermögens unberührt.

7.0.5 Geschäfte anderer Personen mit einer Zwischengesellschaft (zB die Veräußerung eines Patents durch einen Inländer an eine ihm nahestehende Zwischengesellschaft) sind nach den allgemeinen Vorschriften (zB nach § 1 AStG) zu beurteilen.

7.1 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

7.1.1 Der Zugriffsbesteuerung unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige, denen eine Beteiligung am Nennkapital einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar gehört oder (zB aufgrund der §§ 5, 6 und 11 StAnpG oder des § 7 Abs. 4 AStG) steuerlich zuzurechnen ist (Inlandsberechtigte). Diese Voraussetzung muß am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft bestehen.

7.1.2 Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft mittelbar, dh. über eine andere ausländische Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AStG), so werden die in der erstgenannten Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte der anderen Gesellschaft nach § 14 AStG zugerechnet (Tz. 14.11) und fallen damit bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen in die Zugriffsbesteuerung. Das setzt voraus, daß die Beteiligungen an beiden ausländischen Gesellschaften die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AStG erfüllen.

7.2 Mindestbeteiligung

7.2.1 Zur Feststellung, ob die Mindestbeteiligung im Sinn des § 7 Abs. 2 AStG gegeben ist, sind anzusetzen:

 

1. Anteile (Stimmrechte), die unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehören oder ihnen (zB aufgrund der §§ 5, 6 und 11 StAnpG oder des § 7 Abs. 4 AStG) steuerlich zuzurechnen sind; dazu gehören auch Anteile von

  a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich nach § 4 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind
  b) Personen, die auch in einem anderen Staat nach dem dortigen Recht unbeschränkt steuerpflichtig sind, selbst wenn sie nach dem anzuwendenden DBA in diesem anderen Staat als ansässig gelten.
  2. Anteile (Stimmrechte) von Personen, bei denen die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG (vgl. Tz. 2.1) gegeben sind und die in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig sind (Tz. 2.2);
  3. Mittelbare Beteiligungen, dh. der nach § 7 Abs. 2 AStG zu ermittelnde Bruchteil von Anteilen (Stimmrechten) an der ausländischen Gesellschaft, die eine Person im Sinne der ...

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