Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

Inhaltsverzeichnis

  Verzeichnis der Abkürzungen
  Verzeichnis der Anlagen
  1. Allgemeines
 
  1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch
  1.2 Verhältnis zur Rechtshilfe im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
  1.3 Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch
 
  1.3.1 Überblick
  1.3.2 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  1.3.3 Amts- und Rechtshilfevereinbarungen/Informationsaustauschabkommen
  1.3.4 EG-Amtshilfe-Richtlinie und EG-Amtshilfe-Gesetz
  1.3.5 Informationsaustausch ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Union (§ 117 Abs. 1 und 3 AO)
  1.4 Auskunftsarten
  1.5 Zuständigkeiten und Amtshilfeweg
 
  1.5.1 Zuständigkeiten für den Verkehr mit ausländischen Finanzbehörden
 
  1.5.1.1 Bundesministerium der Finanzen/Bundeszentralamt für Steuern
  1.5.1.2 Landesfinanzbehörden
  1.5.1.3 Unmittelbarer Verkehr mit Österreich
  1.5.1.4 Delegation von Zuständigkeiten nach § 1 a EGAHiG
  1.5.2 Amtshilfeweg
  1.6 Steuergeheimnis und Geheimhaltung
 
  1.6.1 Geheimhaltung im Inland
  1.6.2 Geheimhaltung im Ausland
  1.7 Übersetzungen
  2. Umfang des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs
 
  2.1 Großer bzw. umfassender Informationsaustausch
  2.2 Kleiner Informationsaustausch
  2.3 Informationsaustausch mit mehreren Staaten und/oder Gebieten
  3. Rechtliches Gehör
 
  3.1 Anhörung inländischer Beteiligter
 
  3.1.1 Grundsatz
  3.1.2 Inländischer Beteiligter
  3.1.3 Formen der Anhörung
  3.1.4 Anhörungsfrist
  3.2 Rechtsschutz
 
  3.2.1 Behandlung von Einwendungen
  3.2.2 Verfahren und Rechtsbehelfe
  4. Auskunftsersuchen an ausländische Finanzbehörden
 
  4.1 Einleitung des Auskunftsverfahrens
 
  4.1.1 Allgemeines
  4.1.2 Vorherige Ermittlungen
  4.2 Form, Inhalt, Übermittlung und Erledigung des Auskunftsersuchens
 
  4.2.1 Form und Inhalt des Auskunftsersuchens
  4.2.2 Übermittlung des Auskunftsersuchens
  4.2.3 Entsendung von Bediensteten deutscher Finanzbehörden in andere Staaten oder Gebiete
  4.2.4 Erledigung des Auskunftsersuchens
  4.2.5 Anschlussersuchen, Richtigstellung
  5. Auskunftsersuchen an deutsche Finanzbehörden
 
  5.1 Zulässigkeitsprüfung
  5.2 Erledigung des Auskunftsersuchens
 
  5.2.1 Ermittlungsbefugnisse
  5.2.2 Verfahren
  5.2.3 Außenprüfung
  5.2.4 Anwesenheit von Bediensteten anderer Staaten oder Gebiete im Inland
  5.2.5 Zuständigkeit
  5.2.6 Antwort
  5.2.7 Gegenersuchen
  5.2.8 Kosten
  5.3 Grenzen der Auskunftserteilung
 
  5.3.1 Verbot der Auskunftserteilung
 
  5.3.1.1 Beschränkungen aufgrund nationalen Rechts
  5.3.1.2 Abkommenswidrige Besteuerung
  5.3.1.3 Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
  5.3.2 Verweigerung der Auskunftserteilung
 
  5.3.2.1 Beschränkungen aufgrund ausländischen Rechts
  5.3.2.2 Verwaltungsökonomie
  5.3.2.3 Vorbehalt der Streitschlichtung
  6. Informationsaustausch ohne Ersuchen
 
  6.1 Auskünfte deutscher Finanzbehörden ohne Ersuchen
 
  6.1.1 Auskünfte im Einzelfall (Spontanauskünfte)
 
  6.1.1.1 Grenzen der Auskunftserteilung
  6.1.2 Automatische Auskünfte
  6.2 Auskünfte ausländischer Finanzbehörden ohne Ersuchen
  7. Informationsaustausch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung
  8. Vordrucke und Formulare
  Verzeichnis der Abkürzungen [hier nicht abgedruckt]
  Verzeichnis der Anlagen[1]
 
  Anlage 1 Anwendungsbereich des EGAHiG sowie der DBA/anderen Abkommen über den Informationsaustausch
  Anlage 2 Auskunftsersuchen an ausländischen Staat/ausländisches Gebiet Beantwortung des Auskunftsersuchens
  Anlage 2 a (DE – CZ – EN), Anlage 2 a (DE – EN – FR) Auskunftsersuchen an ausländischen Staat Ersuchen im steuerlichen Informationsaustausch über Steuern auf Versicherungsprämien
  Anlage 2 b Auskunftsersuchen an ausländischen Staat/ausländisches Gebiet nach einem TIEA
  Anlage 3 Auskunftsersuchen an ausländischen Staat/ausländisches Gebiet Übersendungsschreiben
  Anlage 4 Antwort an ausländischen Staat Übersendungsschreiben
  Anlage 5 Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat
  Anlage 6 Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat Übersendungsschreiben
  Anlage 7 Anhörung
  Anlage 8 Informationen zum Ausfüllen der Anlagen 2 und 5

1.  Allgemeines

Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind

  a) die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und
  b) die MWSt.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit BMF-Schreiben vom 29. Februar 2012 – IV B 6 - S 1320/07/10011:010 - / - 2012/0049913 – (BStBl. I S. 244) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibun...

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