Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Abkürzungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verzeichnis der Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Umfang des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Rechtliches Gehör | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Auskunftsersuchen an ausländische Finanzbehörden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. Auskunftsersuchen an deutsche Finanzbehörden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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6. Informationsaustausch ohne Ersuchen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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7. Informationsaustausch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Vordrucke und Formulare | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verzeichnis der Abkürzungen [hier nicht abgedruckt] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verzeichnis der Anlagen[1] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Allgemeines
Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind
a) die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und | |
b) die MWSt. |
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit BMF-Schreiben vom 29. Februar 2012 – IV B 6 - S 1320/07/10011:010 - / - 2012/0049913 – (BStBl. I S. 244) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibun...
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