BMF, 29.2.2012, IV B 6 - S 1320/07/10011 :010

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung); Stand: 1.7.2011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

Dieses Schreiben gilt nicht für die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Abgaben.

Verzeichnis der Abkürzungen

ABl. Amtsblatt der EG/Amtsblatt der EU
Abs. Absatz
AO Abgabenordnung
AEAO Anwendungserlass zur AO
Art. Artikel
BGBl Bundesgesetzblatt
BIC Bank Identifier Code
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
bzw. beziehungsweise
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
EG Europäische Gemeinschaft
EGBeitrG EG-Beitreibungsgesetz
EGBeitrRL EG-Beitreibungsrichtlinie
EGBeitrDV EG-Beitreibungs-Durchführungsverordnung
EU Europäische Union
EUInsVO Europäische Insolvenzverordnung
EU-MS Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
EZB Europäische Zentralbank
ff. fortfolgend(e)
FVG Finanzverwaltungsgesetz
ggf. gegebenenfalls
GG Grundgesetz
IBAN International Bank Account Number
InsO Insolvenzordnung
i.V.m. in Verbindung mit
Nicht-EU-MS Nicht Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
Nr. Nummer(n)
OFD Oberfinanzdirektion(en)
S. Seite
Tz. Textziffer/Textziffern
vgl. vergleiche
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
z.B. zum Beispiel

Verzeichnis der Anlagen

(Anlagen 2 bis 12 hier nicht enthalten)

Anlage 1

Anwendungsbereich der DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen und der EGBeitrRL

Anlage 2

EGBeitrRL

Anlage 3

EGBeitrDV

Anlage 4

Auszug aus der EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG

Anlage 5

EGBeitrG

Anlage 6

Auszug aus der Verordnung 1346/2000 EG über Insolvenzverfahren

Anlage 7

Auskunftsersuchen (EGBeitrRL)

Anlage 8

Zustellungsersuchen (EGBeitrRL)

Anlage 9

Ersuchen um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen (EGBeitrRL)

Anlage 10a

Rückstandsanzeige für Ersuchen nach EGBeitrRL

Anlage 10b

Rückstandsanzeige für Ersuchen nach DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen

Anlage 10c

Anlage zur Rückstandsanzeige

Anlage 11

Weiterleitung von Amtshilfeersuchen nach DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen

(außer Österreich)

Anlage 12

Zahlungsaufforderung

 

1. Allgemeines

 

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit ihnen gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung von Steuern durch die Länder übertragen worden ist.

 

1.2 Rechtsgrundlagen

 

1.2.1 Überblick

Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind:

  • die Richtlinie des Rates 2008/55/EG vom 26.5.2008 – nachfolgend EGBeitrRL – Anlage 2 (hier nicht enthalten),
  • eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen – nachfolgend DBA – mit Erhebungsklauseln,
  • Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.

Die EGBeitrRL ist durch das EG-Beitreibungsgesetz, BGBl 2003 I S. 654, zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007, BGBl 2007 I S. 2897, in innerstaatliches Recht umgesetzt worden – nachfolgend EGBeitrG. Die DBA und die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).

 

1.2.2 EGBeitrRL und EGBeitrG

Die Finanzbehörden der EU-MS leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EGBeitrRL. Dabei sind die von der Kommission der EU erlassenen Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 vom 28.11.2008 – nachfolgend EGBeitrDV –) zu beachten. Die deutschen Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der EU-MS Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EGBeitrG. Die Amtshilfe erstreckt sich gemäß Art. 2 der EGBeitrRL und § 1 EGBeitrG auf die in Anlage 1 aufgeführten Steuern und deren steuerlichen Nebenleistungen. Sie umfasst auch von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben.

Soweit innerstaatliche Rechtsgrundlagen den Vorschriften der EGBeitrDV entgegenstehen, gilt die Verordnung unmittelbar.

 

1.2.3 DBA

Die DBA mit Algerien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden und den USA enthalten Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt, in der Regel also die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Umsatz-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer, ausnahmsweise auch die Kirchensteuer und weitere Steuern. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 sowie auf Tz. 4. hingewiesen.

 

1.2.4 Amts- und Rechtshilfeabkommen

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