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  27. Während im Inland ansässige Personen und Gesellschaften ausländische Einkünfte, die sie als eigenes Einkommen beziehen, grundsätzlich der deutschen Besteuerung zu unterwerfen haben, entfällt nach geltendem Recht die deutsche Steuerpflicht, wenn die einkunftserzielende Investition in die Form einer rechtlich selbständigen ausländischen Gesellschaft gekleidet ist. In diesem Fall werden die Einkünfe auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft von einem Inländer beherrscht wird, gegen die deutsche Besteuerung abgeschirmt. Das geltende Recht durchbricht diese Wirkung nur unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes, nämlich wenn die ausländische Gesellschaft lediglich die Stellung eines in der Gliederung des deutschen Unternehmens gesondert geführten Betriebes hat.
  28. Die von der Benutzung der Rechtsform einer selbständigen ausländischen Gesellschaft ausgehende Abschirmwirkung gegen die deutsche Besteuerung ist entscheidende Ursache und Voraussetzung für die Erzielung von Steuervorteilen durch den Einsatz sogenannter "Basisgesellschaften", die von Inländern an Orten, wo solche Gesellschaften allgemein oder speziell steuerlich begünstigt sind, als Träger von Einkommen und Vermögen aus aller Welt gegründet werden. In Betracht kommt die ganze Breite geschäftlicher Interessen, wobei vor allem, wie auch der Bericht der Steuerreformkommission vermerkt, Vermögensverwaltung und Patentverwaltung im Vordergrund stehen.
  29. Die Entwicklung zeigt in aller Eindringlichkeit, daß die Einschaltung von Basisgesellschaften ein Ausmaß angenommen hat, das gesetzgeberische Maßnahmen herausfordert. Schon für das Jahr 1964 hat der "Steueroasenbericht" eine besorgniserregende Entwicklung festgestellt. Wie die Zahlen zeigen, haben sich die damaligen Tendenzen in der Folgezeit noch verstärkt. Gegenwärtig sind allein in der Schweiz, deren öffentliche Register einen allgemein zugänglichen Einblick gewähren, 2 500 Basisgesellschaften festzustellen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von in der Bundesrepublik ansässigen Personen beherrscht werden. Die aus Registereintragungen feststellbaren Ergebnisse bleiben jedoch in erheblichem Maße hinter der Wirklichkeit zurück. Gerade bei Basisgesellschaften, die im privaten Vermögensbereich eingesetzt sind, besteht eine beträchtliche "Dunkelziffer". Auch die Beobachtung der Entwicklung in anderen für die Gründung von Basisgesellschaften in Betracht kommenden Staaten – wie zB Liechtenstein, Luxemburg, Bermudas, Bahamas, Panama – bestätigt eine ständig wachsende Verbreitung der hier angesprochenen Erscheinungen.
 

30. Die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangt gesetzgeberische Maßnahmen dagegen, daß durch die Nutzung von Basisgesellschaften eine ungerechtfertigte Ausklammerung aus der deutschen Besteuerung erlangt werden kann. Die durch solche Gestaltungen eintretende Abschirmung gegen die deutsche Steuerpflicht kann inländischen Steuerpflichtigen nicht mehr ohne Einschränkung auf das sachlich Vertretbare zugestanden bleiben.

Hier liegt die Kernaussage des Gesetzes in seinen §§ 7 bis 14: Das in ausländischen Basisgesellschaften angefallene Einkommen, das nicht aus aktiver Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft stammt, soll – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Steuerreformkommission – den die Basisgesellschaft beherrschenden Inländern zur Besteuerung zugerechnet werden. Der Gesetzesentwurf nimmt mithin davon Abstand, ausländischen Rechtsgebilden, die nach den Gesetzen ihres Sitzstaates Rechtsfähigkeit erlangt haben, die Anerkennung zu versagen. Seine Regelungen setzen die Steuerfolgen beim inländischen Steuerpflichtigen an und halten sich an die aus der Sicht der deutschen Steuerordnung nächstliegende steuerliche Anknüpfung. Dem entspricht, daß der Gesetzesentwurf die Aufhebung des § 15 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes, der ausländischen Gesellschaften als solche der deutschen Besteuerung unterwirft, vorsieht.

  31. Die Zurechnung des in ausländischen Basisgesellschaften anfallenden Einkommens in die Steuerpflicht der maßgeblich beteiligten Inländer hat nur Raum, wenn es sich um sogenanntes "Basiseinkommen" handelt. Der Bereich, in dem eine beherrschte Auslandsgesellschaft aktiver Wirtschaftstätigkeit nachgeht, steht von vornherein außerhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Zurechnung in die deutsche Besteuerung. Es geht vielmehr nur um die steuerliche Erfassung von Einkünften, die zB als Zinsen und Lizenzgebühren vom Ort der Investitions- oder Unternehmenstätigkeit, wo sie erwirtschaftet wurden, auf eine Basisgesellschaft als steuergünstiges Auffangbecken abgezogen worden sind, wobei die Abschirmwirkung angesichts des Fehlens einer aktiven Geschäftsentfaltung, die diese Gesellschaft in den Wettbewerb mit ausländischer Konkurrenz stellt, als unangemessen erscheint.
  32. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf Lösungen, die es zu keiner über die Einebnung ungerechtfertigter Steuervorteile hinausgehenden...

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