Rz. 22

[Autor/Stand] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

"(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 DM nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzuwenden bei einer Beteiligung von weniger als 1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei denn, daß mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet."

 

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden sind."

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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