zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

– Drucksache 11/4507 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 11/4688, 11/4712 –

Bericht der Abgeordneten Dr. Faltlhauser und Poß

I. Allgemeines

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1. Inhalt der Vorlagen

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a) Aufhebung der kleinen Kapitalertragsteuer und Verdoppelung des Sparer-Freibetrags

Die kleine Kapitalertragsteuer soll zum 1.7.1989 aufgehoben werden. Bei Erträgen aus langlaufenden Lebensversicherungen geschieht dies im Ergebnis rückwirkend, weil hier gleichzeitig die durch das Steuerreformgesetz 1990 ab 1989 eingeführte Einkommensteuerpflicht rückwirkend wieder beseitigt wird. Mit dieser Maßnahme ziehen Koalitionsfraktionen und Bundesregierung die Konsequenz aus den mit dieser Steuer gemachten Erfahrungen, die gezeigt haben, daß die kleine Kapitalertragsteuer zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, einem erhöhten Zinsniveau bei Inlandsanleihen und zu einem außerordentlich starken Kapitalabfluß ins Ausland geführt hat.

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3. Anhörungen

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Die Professoren Dr. Littmann, Dr. Hickel und Dr. Arndt sowie die Deutsche Steuer-Gewerkschaft vertreten die Auffassung, daß nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer ein Zustand eintreten werde, der der Steuerhinterziehung im Bereich der Zinserträge Tür und Tor öffne. Sie begründen dies damit, daß die im Zusammenhang mit der Einführung der kleinen Kapitalertragsteuer vorgenommene gesetzliche Verankerung des Bankenerlasses weiterhin Bestand haben solle. Hierin liege eine faktische Steuerbefreiung der Kapitaleinkünfte, die dem Gedanken der Steuergerechtigkeit widerspreche. Prof. Dr. Littmann befürchtet, daß dadurch mehrere Klassen von Steuerzahlern geschaffen würden und die Steuermoral in der Bundesrepublik Deutschland leiden werde. Prof. Dr. Hickel verweist dabei auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die einer konsequenten Quellenbesteuerung ohne große Dispositionsmöglichkeiten der Betroffenen unterlägen. Nach Ansicht von Prof. Dr. Littmann führt der Wegfall der kleinen Kapitalertragsteuer dazu, daß sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 30 a Abgabenordnung – der gesetzlichen Festschreibung des Bankenerlasses – ungemein verstärken. Auch Prof. Dr. Arndt hat Bedenken, bezweifelt aber, ob man klar von Verfassungswidrigkeit reden könne. Er hat Zweifel, ob die auch von ihm gesehene Erosion des Rechtsbewußtseins verfassungsrechtlich greifbar gemacht werden könne. Zudem räume das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Man könne daher allenfalls von einem gewissen verfassungsrechtlichen Risiko sprechen.

Die Professoren Dr. Hickel und Dr. Littmann und die Deutsche Steuer-Gewerkschaft befürworten die Einführung eines Mitteilungsverfahrens zwischen Kreditinstituten und Finanzverwaltung, das allerdings, um den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten, nur stichprobenweise durchgeführt werden solle. Sie führen hierzu an, daß die Steuerhinterziehung durch eine solche Maßnahme risikobehaftet würde und damit prophylaktisch wirke, wobei die Deutsche Steuer-Gewerkschaft ausführt, es könne sichergestellt werden, daß das Steuergeheimnis bei einem stichprobenweisen Mitteilungsverfahren gewahrt werde. Prof. Dr. Arndt vertritt die Auffassung, daß aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen stichprobenweise Kontrollen bestünden, eine Ansicht, die vom Zentralen Kreditausschuß mit dem Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Regelungen der sog. Sicherheitsgesetze in Frage gestellt wird. Dementsprechend lehnt der Zentrale Kreditausschuß die Einführung eines stichprobenweisen Mitteilungsverfahrens ab, wobei er zusätzlich anführt, daß ein solches Verfahren vom technischen Aufwand her bedeute, daß dennoch das gesamte Volumen von rd. 213 Mio. Konten "organisiert" werden müsse. Die Deutsche Bundesbank enthält sich ausdrücklich einer Stellungnahme zu der Forderung nach Einführung eines Kontrollmitteilungsverfahrens, erklärt jedoch andererseits, daß eine Einschränkung des Bankgeheimnisses nach den kapitalmarktpolitischen Erfahrungen mit der kleinen Kapitalertragsteuer auf erhebliche Bedenken stoße.

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