Rz. 46

[Autor/Stand] Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen."

Begründung

Zu Artikel 4 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Satz 1 regelt das Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Investmentbesteuerung. Danach sind die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, die nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, als Erträge im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 InvStG steuerpflichtig sind.

 

Beispiel 1

Inländer sind an einem ausländischen Investmentvermögen beteiligt, das in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Die Beteiligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 AStG sowie die weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung liegen vor. Das Investmentvermögen erzielt nur Zinsen. Die Zinsen sind als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 InvStG). § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG sind nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 InvStG). Da die Erträge nach dem InvStG steuerpflichtig sind, entfällt die Hinzurechnungsbesteuerung.

 

Beispiel 2

Inländer sind an einem ausländischen Investmentvermögen beteiligt, das in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Das Investmentvermögen hält Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, die nur Zinsen erzielt. Die Beteiligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 AStG sowie die weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung liegen vor. Die Einkünfte der nachgeordneten ausländischen Gesellschaft sind hiernach als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig. Sie werden von § 2 Abs. 1 InvStG nicht erfasst, so dass die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden sind.

Satz 2 enthält einen Vorbehalt zugunsten der Hinzurechnungsbesteuerung für Fälle, in denen die Erträge eines ausländischen Investmentvermögens zwar nach § 2 Abs. 1 und 2 InvStG steuerpflichtig sind, jedoch Steuerbefreiung aufgrund eines sog. Schachtelprivilegs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beansprucht werden kann. Der Vorrang der Investmentbesteuerung soll jedoch nicht dazu führen, dass hinzurechnungspflichtige Einkünfte keiner inländischen Besteuerung unterliegen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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