Rz. 53

[Autor/Stand] Artikel 10 (Änderung des Außensteuergesetzes)

 

1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen."

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 10 (AStG)

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 7)

§ 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2678) regelt das Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz. Danach sind die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, die nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, nach dem InvStG steuerpflichtig sind. Die Formulierung "nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes steuerpflichtig sind" bedeutet, dass Erträge eines ausländischen Investmentvermögens, die nach § 2 Abs. 3 InvStG steuerfrei sind, zB Wertpapierveräußerungsgewinne bei Privatanlegern, der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen könnten. Damit würden Anlagen in ausländischen Investmentvermögen benachteiligt. Deshalb wird, wie schon nach § 7 Abs. 7 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3858) in Bezug auf das Auslandsinvestment-Gesetz, auf die Anwendung der Vorschriften des InvStG abgestellt, dh. die Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn auf die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft die Vorschriften des InvStG anzuwenden sind. Unberührt bleibt die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn Einkünfte, auf die das InvStG anzuwenden ist, wegen der Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht besteuert werden können.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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