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Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

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22. § 50d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "gelten § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 sinngemäß und" durch das Wort "gilt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "auf Grund eines Verständigungsverfahrens nach einem Abkommen ein erleichtertes" durch das Wort "erleichterte" ersetzt.

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Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer

Die Erfahrungen der letzten Monate mit dem Steuerreformgesetz 1990 machen einige begrenzte Korrekturen notwendig. Das gilt in erster Linie für die kleine Kapitalertragsteuer. Sie wird ab 1.7.1989 aufgehoben.

Mit ihrer Einführung war für alle Beteiligten – Kreditwirtschaft, Steuerzahler und Finanzverwaltung – ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Dies stieß vor allem bei denjenigen Bürgern auf Unverständnis, die mit ihren Kapitalerträgen nicht steuerpflichtig sind. Bürger, die auf eine sofortige Erstattung Wert legten, mußten sich dem bürokratischen Aufwand für eine Freistellung im Rahmen des Nichtveranlagungsverfahrens unterziehen.

Die Deutsche Bundesbank hat wiederholt auf die Belastungen des deutschen Kapitalmarktes durch die kleine Kapitalertragsteuer hingewiesen. Die Geldvermögensbildung der inländischen Privatanleger und Unternehmen erfolgte 1988 zu rund 44 Prozent – also fast zur Hälfte – im Ausland. Insgesamt wurden 1988 netto fast 85 Mrd. DM an langfristigem Kapital exportiert. 1987 waren es noch gut 23 Mrd. DM. Dabei gingen die Anlagen von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zurück, während die deutschen Anlagen im Ausland stiegen.

Die Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer trägt dem Rechnung. Bei Kapitalerträgen, die nach dem 30.6.1989 zufließen, wird die kleine Kapitalertragsteuer nicht mehr erhoben.

Dies bedeutet eine deutliche Verfahrensvereinfachung für alle Beteiligten.

Die Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer ändert nichts an der seit jeher gegebenen Einkommensteuerpflicht der Kapitalerträge. Zur gleichmäßigeren Erfassung aller Einkünfte werden folgende Maßnahmen beibehalten:

  Die Kreditinstitute weisen ihre Kunden auf die Steuerpflicht der Kapitalerträge hin.
  Bei den Einkommensteuererklärungen und den Anträgen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich muß stets bestätigt werden, daß die Kapitalerträge zutreffend erklärt worden sind.
  Durch das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung wird ein Anreiz geschaffen, künftig die Einkünfte aus Kapitalvermögen richtig und vollständig anzugeben; dieser Weg in die Steuerehrlichkeit bleibt erhalten.

Der Verzicht auf die kleine Kapitalertragsteuer stärkt den Kurs der Deutschen Mark an den internationalen Devisenmärkten. Hiermit wird der weitere Abbau des Leistungsbilanzüberschusses gefördert.

Die Bundesregierung wird eine für alle EG-Mitgliedstaaten tragbare Lösung für die künftige steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen in der Gemeinschaft unterstützen. Dabei muß das für das Vertrauensverhältnis zwischen Banken und Kunden so wichtige Bankgeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland gewahrt bleiben.

Kapitalertragsteuer bei Lebensversicherungen

Im Zusammenhang mit der Einführung der kleinen Kapitalertragsteuer als Erhebungsform für die Einkommensteuer wurde mit der Steuerreform die Einkommensteuerpflicht auf einen Teil der Erträge aus langlaufenden Lebensversicherungen ausgedehnt. In diesem Bereich hat die Kapitalertragsteuer im Grundsatz Abgeltungswirkung.

Es ist folgerichtig, mit der Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer auch die Einkommensteuerpflicht und damit die Kapitalertragsteuer in diesem Bereich rückwirkend aufzuheben. Den Versicherungsunternehmen wird die abgeführte Kapitalertragsteuer zurückgezahlt. Die Unternehmen haben den Versicherungsnehmern die zurückgezahlten Beträge gutzuschreiben.

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II. Besonderer Teil

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Zu Nummer 22 (§ 50d EStG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummern 9 und 12. Die Änderung in Buchstabe b läßt u.a. eine verwaltungseinfache Abwicklung der abgeschafften Kapitalertragsteuer in Auslandsfällen zu.

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