Rz. 63

[Autor/Stand] Artikel 24 (Änderung des Außensteuergesetzes)

 

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
  b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "120 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "80 000 EUR" ersetzt.

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 24 (AStG)

Zu Nummer 2 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 und Absatz 6)

In Absatz 2 und 6 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Zu Buchstabe b (Absatz 6 Satz 2)

Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung sind nur anwendbar, wenn die ausländische Gesellschaft (Zwischengesellschaft) inländisch beherrscht ist (§ 7 Abs. 1 AStG). Auf die inländische Beherrschung kommt es dagegen nicht an, wenn die Zwischengesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge mindestens 10 Prozent der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder einem Steuerpflichtigen anzusetzenden Beträge 120 000 Deutsche Mark (62 000 EUR) übersteigen. Der Betrag von 120 000 Deutsche Mark (62 000 EUR) ist seit der erstmaligen Anwendung des Gesetzes (1972) unverändert. Eine moderate Anhebung auf 80 000 EUR ist daher angemessen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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