Rz. 186

Trotz der Abschaffung des Ausweises von Erträgen als "Außerordentliche Erträge" im GuV-Rechnungsschema des § 275 Abs. 2, 3 HGB durch das BilRUG sind nach § 285 Nr. 31 HGB jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags(- oder Aufwands)posten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, anzugeben. Während die vormalige Abgrenzung außerordentlicher Geschäftsvorfälle gegenüber denjenigen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eine Indizwirkung hinsichtlich der Erträge (und Aufwendungen) von außergewöhnlicher Bedeutung besitzen soll[1], fallen unter diese Angabevorschrift nunmehr auch Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung. Die Formulierung des § 285 Nr. 31 HGB deutet auf eine Einzelauflistung der Ertragsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung nach Sachverhalten hin.[2] Eine Unterscheidung von Erträgen in solche, die außergewöhnliche Bedeutung besitzen, und solche, die von außergewöhnlicher Größenordnung sind, kann aus dem Gesetzestext nicht abgeleitet werden. Ebenso kann weder dem Gesetzestext noch der Begründung zum Regierungsentwurf entnommen werden, dass auch die GuV-Posten, welche diese Erträge enthalten, anzugeben sind[3] (vgl. zu einer möglichen freiwilligen Angabe Rz. 186c). Eine über die Nennung der Art der außergewöhnlichen Erträge (bzw. Aufwendungen) hinausgehende Erläuterung ist nicht vorgeschrieben; Kapitalgesellschaften (bzw. Kapitalgesellschaften & Co.) können aber, wenn sie es für erforderlich halten, eine entsprechende Erläuterung in den Anhang aufnehmen.[4]

Die Angabepflicht der Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung ist von allen einen Anhang aufstellenden Kapitalgesellschaften (bzw. Kapitalgesellschaften & Co.) zu erfüllen.

 

Rz. 186a

Das Schrifttum subsumierte unter die außerordentlichen Erträge i. S. d. § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a. F. insbesondere Gewinne aus dem Verkauf bedeutender Grundstücke und bedeutender Beteiligungen, insbesondere bei wesentlichen Betriebsgrundlagen, Gewinne aus dem Verkauf von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, Gewinne aus Versicherungsentschädigungen infolge außerordentlicher Schadensfälle, Erträge aus erhaltenen Zuschüssen ohne Gegenleistungsverpflichtungen (z. B. Gesellschafterzuschüsse), Sanierungsgewinne, Erträge aus Schenkungen, einmalige Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung von Branchen, Gewinne aus einer Verschmelzung oder anderen Umwandlungen, Gewinne aus Kapitalherabsetzung, Erträge aufgrund des Ausgangs eines für das Unternehmen existenziellen Prozesses, Erträge aus der erfolgswirksamen Vereinnahmung von Genussrechtskapital und in Ausnahmefällen Auswirkungen von Änderungen der Bewertungsmethoden.[5] Nach Auffassung des Gesetzgebers qualifizieren diese vorstehend genannten Sachverhalte für die Angabepflicht nach § 285 Nr. 31 HGB, da es sich hierbei um Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung handelt (vgl. Rz. 186). Jedoch ist der generelle Beurteilungsmaßstab für die "Außergewöhnlichkeit" die Unüblichkeit von Geschäftsvorfällen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Unternehmen. "Aus der Perspektive der Nutzer der Rechnungslegung ist daher zu beurteilen, ob der einzelne Ertrag … aus den sonstigen Erträgen … aufgrund seiner Größenordnung oder aufgrund seiner Bedeutung so deutlich hervortritt, dass eine gesonderte Erläuterung notwendig erscheint."[6]

 

Rz. 186b

Hinsichtlich der ebenfalls nach § 285 Nr. 31 HGB anzugebenden Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung finden sich im Gesetzentwurf zum BilRUG und auch in der Beschlussempfehlung zum BilRUG keine weiteren Hinweise. Die "außergewöhnliche Größenordnung" dürfte sich in der quantitativen Bedeutung der in Rede stehenden Erträge im Verhältnis zum Gesamtbetrag für den GuV-Posten, der diese Erträge enthält, sowie im Verhältnis zum Jahresergebnis bestimmen. Im Einzelfall können hierunter ungewöhnlich hohe Auflösungen von Rückstellungen, ungewöhnlich hohe Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen oder größere empfangene Schadensersatzzahlungen oder Steuererstattungen zu subsumieren sein[7]. Bei Abstellen auf die unüblichen Verhältnisse im Unternehmen[8] kann jedoch Orientierungsmaßstab auch die Höhe der betreffenden Erträge in den Vorjahresabschlüssen sein.

Im Einzelfall kann es zu Überschneidungen von Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung mit den Erträgen von außergewöhnlicher Bedeutung kommen; solche Überschneidungen sind unkritisch, da § 285 Nr. 31 HGB nur eine Gesamtauflistung der Erträge fordert und keine Zerlegung in Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung und Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung vorschreibt[9] (vgl. Rz. 186).

 

Rz. 186c

Parallel hierzu besteht weiterhin die von großen Kapitalgesellschaften (bzw. großen Kapitalgesellschaften & Co.) zu erfüllende Angabepflicht der periodenfremden Erträge nach Betrag und Art der Posten, soweit die Beträge nicht vo...

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