Rz. 186d

Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Durch die Erläuterung der periodenfremden Posten soll der zeitliche Vergleich der Erträge und Aufwendungen verbessert werden,[1] da das gesetzliche Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung in § 275 HGB für periodenfremde Erfolgsposten keinen gesonderten Ausweis vorsieht. Im Einzelnen kommen hier für die Erläuterung hauptsächlich folgende Erträge in Betracht:[2]

 

Rz. 187

  • Buchgewinne aus Anlageabgängen,
  • Erträge aus Zuschreibungen,
  • Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen zu Forderungen/Eingänge auf abgeschriebene Forderungen,
  • Versicherungsentschädigungen,
  • Erträge aus langjährigen Gerichtsprozessen (z. B. Schadensersatz),
  • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, wenn die Auflösung ein werterhellendes (nicht wertbegründendes)[3] Ereignis ist,
  • Kostenerstattungen sowie Rückvergütungen und Gutschriften für frühere Geschäftsjahre,
  • Steuererstattungen oder
  • Korrektur von Fehlern oder Fehleinschätzungen in laufender Rechnung.
 

Rz. 188

Von der Erläuterungspflicht sind nur Posten betroffen, die "für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind". Nach der Novellierung des HGB durch das BilRUG sollten hinsichtlich der Abgrenzung der zu berichtenden Posten auch keine strengeren Kriterien mehr angelegt werden als bei den Erträgen (bzw. Aufwendungen) von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung.[4]

 

Rz. 189

Die periodenfremden Posten sind "hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art … zu erläutern", das bedeutet, die betreffenden Posten zu benennen und sie erforderlichenfalls zu beschreiben. Die periodenfremden Erträge können grundsätzlich in jedem GuV-Posten des GuV-Gliederungsschemas des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB enthalten sein. Die Erläuterungen können für gleichartige Erträge – unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags – zusammengefasst erfolgen.[5]

 

Rz. 190

Die Angabe- und Erläuterungspflicht der periodenfremden Posten betrifft nur große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.).[6] Hinsichtlich des Überschneidungsbereichs zu der Angabepflicht nach § 285 Nr. 31 HGB vgl. Rz. 186c.

[1] Vgl. Andrejewski, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 40 Rz. 291, Stand: 6/2017.
[2] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 916; IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1250; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rz. 443, Stand: 2/2020.
[3] Vgl. Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 271.
[4] Ebenso Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 927; Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 174; Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 272.
[5] Vgl. Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 271.

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