Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mitgeteilt, dass die Vergütungen für die ins Ausland entsandten Doktoranden nicht nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei sind, weil sie aus öffentlichen Kassen (Universitäten) gezahlt werden. Der Auslandstätigkeitserlass ist bei Entwicklungshilfeprojekten dann nicht anzuwenden, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer aus einer öffentlichen Kasse besoldet wird und nicht Mitarbeiter der GTZ ist. Die Doktoranden werden von ihrer Universität ins Ausland entsandt und auch von dieser besoldet. Dass die GTZ der jeweiligen Universität die Aufwendungen erstattet, führt nicht dazu, dass der Doktorand dadurch Arbeitnehmer der GTZ wird. Für eine Änderung des Auslandstätigkeitserlasses besteht im Hinblick auf die steuerliche Behandlung anderer Doktoranden keine Veranlassung.

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