§ 10 Abs. 5 bis 7 AStG sind durch Artikel 11 des StVergAbG aufgehoben worden; die nachfolgenden, kursiv gedruckten Textziffern beziehen sich deshalb auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit vom 1.1.2001 bis einschließlich 31.12.2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 7 Satz 4 und Abs. 11 Satz 2 AStG)

10.5.1 Für die Anwendung eines DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Zwischengesellschaft wird der Hinzurechnungsbetrag wie eine Gewinnausschüttung behandelt (§ 10 Abs. 5 AStG). Er unterliegt danach grundsätzlich uneingeschränkt der deutschen Besteuerung.

10.5.2 Sieht das DBA für Gewinnausschüttungen, die einer wesentlich beteiligten deutschen Kapitalgesellschaft von einer Gesellschaft des anderen Landes zufließen, die Freistellung von der deutschen Steuer vor (DBA-Schachtelprivileg), so ist der Hinzurechnungsbetrag nach Maßgabe des im Verhältnis zum Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft anzuwendenden Abkommens freizustellen. Hierbei ist zu beachten, dass viele Abkommen das DBA-Schachtelprivileg auf die Ausschüttung von aktiv tätigen Gesellschaften beschränken. Erstreckt sich das DBA-Schachtelprivileg nur auf die Körperschaftsteuer, so ist der Hinzurechnungsbetrag nur bei der Gewerbesteuer anzusetzen.

10.5.3 Sind Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht dem bürgerlichrechtlichen Eigentümer, sondern einem unbeschränkt steuerpflichtigen Dritten zuzurechnen (zB nach §§ 39, 41 oder 42 AO), so bestimmt sich aus dem Verhältnis dieses Dritten zu der Zwischengesellschaft, ob ein DBA-Schachtelprivileg entsprechend anzuwenden ist.

10.5.4 Bestehen Zweifel, ob ein DBA-Schachtelprivileg nach den Verhältnissen im Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft für deren Ausschüttungen zu gewähren ist, so sind sie im Auskunftsverfahren, ggf. im Verständigungsverfahren, zu klären.

10.5.5 Sind in dem Hinzurechnungsbetrag Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften im Sinne des § 14 AStG enthalten, so gilt dafür die Freistellung nur unter den Einschränkungen des § 14 Abs. 4 AStG, wenn sie auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft nach DBA steuerbefreit wären; vgl. hierzu Tz. 14.4.

10.5.6 Gehört ein Anteil an einer ausländischen Gesellschaft zum Betriebsvermögen einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte, so erstreckt sich die nach dem betreffenden DBA zu gewährende Freistellung nach § 10 Abs. 5 AStG auch auf den Hinzurechnungsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Anteil tatsächlich der Betriebsstätte zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1992, BStBl. 1992 II S. 937). Im Verhältnis zur Schweiz ist in solchen Fällen nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz keine Freistellung zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.2002, BStBl. 2002 II S. 848).

Handelt es sich bei der Betriebsstätte um eine Kontroll- oder Koordinierungsstelle, so sind die Grundsätze der Tz. 4.4 der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze (BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl. 1999 I S. 1076) entsprechend anzuwenden.

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