Inhaltsverzeichnis

 
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I. Außensteuerreformgesetz v. 8.9.1972 3
  1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 3
  2. Erster RefE v. 23.12.1970 3
  3. Zweiter RefE von Mitte März 1971 3
  4. Dritter RefE v. 20.4.1971 3
  5. KabE v. 30.6.1971 3
  6. Regierungsbegründung 4
II. Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992 4
  1. Formulierungshilfe des BMF v. 5.11.1991 4
  2. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) v. 7.11.1991 6
III. Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz) v. 21.12.1993 7
  1. Gesetzentwurf 7
  2. Formulierungshilfe des BMF 7
  3. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) v. 8.11.1993 7
IV. UntStFG v. 20.12.2001 8
  1. Regierungsentwurf v. 10.9.2001 8
  2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen 8
  3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 9
  4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 11.12.2001 9
  5. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 14.12.2001 9
  6. Beschluss des Bundesrates v. 20.12.2001 9
V. Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003 9
  1. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 28.11.2002 9
  2. Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch den Bundesrat v. 20.12.2002 10
  3. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 10.1.2003 10
  4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 19.2.2003 10
  5. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 20.2.2012 10
  6. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung v. 17.3.2003 10
 
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  7. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 10.4.2003 10
  8. Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 14.3.2003 10
  9. Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag am 11.4.2003 10
  10. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 11.4.2003 10
  11. Beschluss des Bundesrates v. 11.4.2003 11
VI. Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen v. 28.5.2007 11
VII. Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 11
  1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 2.9.2008 11
  2. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 7.10.2008 11
  3. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 25.11.2008 11
  4. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 27.11.2008 12
  5. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 28.11.2008 12
  6. Beschluss des Bundesrates v. 19.12.2008 12

I. Außensteuerreformgesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

Der Inländer kann die durch die Hinzurechnung ausgelöste Steuer innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mit der Steuer verrechnen, die er schuldet, wenn er die Erträge der ausländischen Gesellschaft tatsächlich an sich ausschütten läßt.

Begründung

Die Gesetzesregelung will die Besteuerung nach den Steuerfolgen ausrichten, die sich ergeben würden, wenn der Inländer den Gewinn an sich hätte ausschütten lassen. Deshalb ist die durch die Hinzurechnung eintretende Steuer des Inländers mit Steuern zu verrechnen, die er bei späterer tatsächlicher Ausschüttung des Gewinns schuldet. Hierzu muß jedoch schon aus Gründen der Praktikabilität eine Zeitgrenze eingehalten werden.

2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1)  Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.

(2)  Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist aus die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auf den übersteigenden Betrag entfällt, die Einkommen- und Körperschaftsteuer anzurechnen, die in den vorangegangenen drei Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht angerechnet worden ist.

3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1)  Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.

(2)  Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.

4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1)  Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die ausländische Gesellschaft im Jahre der Hinzurechnung ausschüttet.

(2)  Soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erstatten, die in den vorangegangenen vier Jahren auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages tatsächlich entrichtet und nach dieser Vorschrift noch nicht erstattet worden ist.

(3)  Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu erstattende Betrag die auf die Veräußerungsgewinne zu entrichtende Einkommen- oder...

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