1.  Änderung

Artikel 13 wird wie folgt gefaßt:

Artikel 13 Änderung der Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:

9.

§ 20 wird wie folgt gefaßt:

„§ 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)  Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.

(2)  Fallen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.

(3)  In den Fällen des Absatz 2 ist bei Vermögen, das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. In den Fällen des § 7 ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.”

  10. Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:
 
a)

Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Anwendungsvorschriften"

b)

Es werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt;

„(7)  § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 20 sind erstmals anzuwenden

1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. § 20 Abs. 3 ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres 1993 anzuwenden.

(8)  In den Fällen des § 7 sind die §§ 16 bis 20 des Auslandsinvestment-Gesetzes nicht anzuwenden.”

11. Der bisherige § 21 wird gestrichen.

2.  Begründung – (Auszug)

Diese Regelung kann umgangen werden, indem zur Umqualifizierung nicht ausländische Gesellschaften, sondern ausländische Betriebsstätten (einschließlich Personengesellschaften) eingesetzt werden. Ein solches mißbräuchliches Unterlaufen unter Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen schließt § 20 Abs. 2 AStG aus; dies folgt dem Grundsatz, daß Abkommen nicht mißbräuchlich beansprucht werden können. Nach der Regelung ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung statt durch Freistellung vorgesehen. Dieser Methodenwechsel betrifft nur die in § 10 Abs. 6 definierten Einkünfte. Dies schließt die unter Nr. 2 oben dargestellten Bereiche auch für Betriebsstätten aus dem Gesetzeszugriff aus.

Im Bereich der Vermögensteuer ist eine Zugriffsbesteuerung nicht vorgesehen. Auch auf diesem Gebiet kann jedoch eine Umqualifizierung von Kapitalvermögen in steuerfreie Beteiligungen nicht hingenommen werden. Deshalb sieht § 20 Abs. 3 AStG für das den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrundeliegende Vermögen der Betriebsstätte sowie für den entsprechenden Wertanteil einer Beteiligung ebenfalls einen solchen Methodenwechsel vor.

Im Bereich der Gewerbesteuer finden die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 AStG für Betriebsstätten keine Anwendung, weil das Gewerbesteuergesetz nur für inländische Betriebsstätten gilt.

Klärend wird in § 20 Abs. 1 AStG festgestellt, daß die Vorschriften über den Einsatz ausländischer Rechtsträger – in Übereinstimmung mit vorliegenden Berichten des OECD-Steuerausschusses – durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt werden.

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