Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, § 18 Abs. 2) einer ausländischen Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, des § 13 der Abgabenordnung und des § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.

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