OFD Chemnitz, 03.11.2003, S0600 - 37/1 - St24

Bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG bitte ich künftig Folgendes zu beachten:

 

1. Verfahren im Finanzamt

 

1.1. Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs

Ansprüche gegen den Freistaat Sachsen sind bei der Ausgangsbehörde geltend zu machen. Ausgangsbehörde ist das Finanzamt, aus dessen Verhalten der gegen den Freistaat Sachsen erhobene Anspruch hergeleitet wird oder in dessen Zuständigkeitsbereich der geltend gemachte Anspruch entstanden ist (§ 3 Abs. 2 VertrVO).

Die Darlegungs- und Beweislast für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs hat der Betroffene. Den konkreten Amtsträger, der die Pflichtverletzung begangen hat, muss er jedoch nicht benennen.

 

1.2. Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch

Wird ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, soll das Finanzamt innerhalb einer angemessenen Frist der antragstellenden Person mitteilen, ob es den Anspruch ablehnt, anerkennt oder zu einer gütlichen Einigung bereit ist.

Gibt das Finanzamt dem Anspruch ganz oder teilweise statt, so hat es die tragenden Gründe für diese Entscheidung aktenkundig zu machen.

Ein Vergleich ist anzustreben, wenn die Rechtslage zweifelhaft und der Abschluss eines Vergleichs für den Freistaat Sachsen zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Wird ein Vergleich geschlossen, so soll in den Vergleich eine Erklärung der geschädigten Person aufgenommen werden, dass mit diesem Vergleich etwaige Ansprüche aus dem Schadensereignis, insbesondere auch etwaige Ansprüche wegen gegenwärtig nicht vorhersehbarer Folgen des Schadensereignisses, gleichgültig, ob sich diese Ansprüche gegen den Freistaat Sachsen oder seine Bediensteten richten, endgültig und vollständig abgefunden sind. Die für den Abschluss des Vergleichs maßgebenden Erwägungen sind aktenkundig zu machen.

Lehnt das Finanzamt den Anspruch ab, so hat es der antragstellenden Person die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung stellt keinen Verwaltungsakt dar.

 

1.3. Vorlage an die OFD

Beträgt der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch mehr als 2.500 EUR, ist der Vorgang mit einem Entscheidungsvorschlag der OFD Chemnitz (Referat St 24) zur Genehmigung vorzulegen.

Wird gegen den Freistaat Sachsen ein Anspruch von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer Tragweite erhoben, hat das Finanzamt ohne Rücksicht auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs der OFD unter Vorlage der maßgebenden Vorgänge und Unterlagen zu berichten.

 

1.4. Erfüllung eines (teilweise) begründeten Anspruchs

Das Finanzamt hat bei begründeten bzw. teilweise begründeten Ansprüchen die hierfür benötigten Mittel jeweils rechtzeitig und formgerecht anzufordern (Kap. 0406 Tit. 54649).

Nach der Mittelzuweisung ist durch die Geschäftsstelle des Finanzamtes eine Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen zu fertigen (Vordruck H 340) und der Finanzkasse zur Erstattung an die antragstellende Person zuzuleiten. Die Auszahlung erfolgt über das Sachbearbeitungsverfahren Zahlungsverkehr.

 

2. Rechtsweg

Die Klage wegen Amtshaftung ist nach Art. 34 S. 3 GG bei den ordentlichen Gerichten zu erheben. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts sind stets die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Zuständige Vertretungsbehörde des Freistaates Sachsen ist das Landesamt für Finanzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VertrVO). Hinsichtlich der Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber dem Landesamt für Finanzen wird auf die Verfügung vom 13.03.2000, Az. S0600-8/2-St41 verwiesen.

Wird die Klageschrift wegen Amtshaftung vom Landgericht unmittelbar an das Finanzamt zugestellt, ist die Klageschrift unter Hinweis auf die mangelnde Empfangsbefugnis unverzüglich ohne Einlassung zur Sache an das Landgericht zurückzusenden. Gleichzeitig ist das Landesamt für Finanzen vorab über die Klage in geeigneter Weise zu unterrichten.

 

3. Regress

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, bleibt der Rückgriff auf den Beamten vorbehalten (Art. 34 S. 2 GG, § 97 Abs. 1 S. 1 SächsBG). Für Angestellte und Arbeiter ist § 14 BAT-O bzw. § 11 a MTArb-O i. V. m. § 97 Abs. 1 S. 1 SächsBG anzuwenden.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (Woydera/Summer/Zängl, Kommentar zum SächsBG, § 97 Tz. 9 e).

Inwieweit die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Bediensteten vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Aufgrund der Unterschiede in den zu würdigenden Schadensfällen in Bezug auf den Sachverhalt einerseits und auf die Person des betroffenen Bediensteten andererseits können keine generellen Maßstäbe aufgestellt werden.

 

4. Amtshaftungsansprüche wegen der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

In der Rechtsprechung der Zivilgerichte hat sich die Auffas...

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