(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

 

(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

 

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse,

 

2.

Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Beförderung,

 

3.

Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse,

 

4.

Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.

 

(3[1]) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

[1] In Kraft ab 29.6.2013.

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