„Handwerkerregel“: Ausnahmen für Gefahrguttransport

Für den Transport von Gefahrgut gilt allgemein das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Für Transporte von geringen Mengen an Gefahrgut können sich Unternehmen, die Gefahrgut befördern, aber auch auf die „Handwerkerregel“ berufen, die Freistellungen zulässt. In welchen Fällen kommt sie zur Anwendung?

Privatpersonen dürfen im Rahmen bestimmter Mengengrenzen abgepackte Gefahrgüter in ihren Fahrzeugen befördern, ohne sich dabei an die Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) halten zu müssen. Für den Laien erstaunlicher aber ist, dass auch Unternehmen unter gewissen Umständen eine Reihe von sonst üblichen Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung nicht beachten müssen – zumindest solange sie beim Transport des Gefahrguts bestimmte Höchstmengen nicht überschreiten und einige weitere Aspekte beachten. Diese Ausnahmeregelung wird umgangssprachlich als „Handwerkerregel“ bezeichnet. Zu den Tätigkeiten, die von dieser Freistellung profitieren, gehören unter anderem Transporte des Unternehmens wie beispielsweise die Lieferung von Sauerstoff- und Acytelenflaschen für Schweißarbeiten oder von Lösemitteln für Malereibetriebe sowie die Beförderung von Gasen für den Betrieb von Kühlanlagen.

Voraussetzungen

Damit die Freistellung von den Gefahrgutvorschriften im Rahmen der Handwerkerregelung greift, müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllt sein. Hierzu zählen vor allem:

  • Der Transport muss in „Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens“ sowie ausschließlich für eigene Zwecke (Eigenbedarf) durchgeführt werden.
  • Das maximale Fassungsvermögen pro Verpackungseinheit darf 450 Liter nicht überschreiten und sollte dem Tagesbedarf entsprechen.
  • Die Behältnisse müssen für den zu transportierenden Stoff zugelassen, gemäß den Herstellerangaben verschlossen und dicht sein.
  • An der Außenseite der Verpackung dürfen keine gefährlichen Stoffe anhaften.
  • Der Transporte dient nicht der internen oder externen Versorgung, zum Beispiel der Transport von Kraftstoff von der Tankstelle zum Betrieb, Baustelle, Produktionsstätte etc.
  • Bei der Beförderung von Gassen in Kraftstoffbehältern muss der Betriebshahn zwischen Kraftstoffbehälter und Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein.

„1000-Punkte-Regelung“

Die Höchstmenge an Gefahrgut, die ein Betrieb ohne Beachtung der Gefahrgutvorschriften transportieren darf, wird nach der sogenannten 1000-Punkte-Regelung berechnet. Die Berechnung erfolgt dabei folgendermaßen: Beim Transport mehrerer Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien muss die befördernde Menge mit dem zutreffenden Faktor (F) multipliziert werden, die Ergebnisse werden dann addiert. Wird im Ergebnis die Zahl 1000 nicht überschritten, ist der Transport freigestellt. Dann gelten für die Beförderung lediglich die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“.


Schlagworte zum Thema:  Gefahrgut, Freistellung