Rz. 144

Wie sich insbesondere aus Abschn. 15.2c Abs. 17 Sätze 4 bis 8 UStAE ergibt, verlangt nicht einmal die Finanzverwaltung, dass eine Zuordnungsentscheidung gegenüber der Finanzverwaltung zu treffen ist, ihr mitzuteilen oder ihr gegenüber zu dokumentieren ist.

 

Rz. 145

Auf dieser Grundlage fragt sich, weshalb in den beiden Fällen an einer fehlenden Dokumentation von Zuordnungsentscheidungen überhaupt zu zweifeln ist. Dies erschließt sich weder für das Arbeitszimmer eines Einzelunternehmers noch für den Fall der Photovoltaikanlage. Letztere hatte der Unternehmer im Streitfall nicht nur (faktisch) für sein Unternehmer genutzt, was für eine Zuordnung als ungenügend anzusehen sein könnte[25], da er sich weitergehend bereits durch den im Erwerbsjahr abgeschlossenen Vertrag über die steuerpflichtige Energieeinspeisung in das Stromnetz zu einer Unternehmensverwendung verpflichtet hatte. Dies reicht zur Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Betrachtung durch BFH und Finanzverwaltung aus.

 

Rz. 146

Soweit das FG[26] im Fall der Photovoltaikanlage aus der BFH-Rechtsprechung des Jahres 2011 abgeleitet hat, dass der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren hat, fehlt dem eine hinreichende Grundlage.[27]

 

Rz. 147

Dass der BFH die Frage, ob die Zuordnungsentscheidung für die Finanzbehörden erkennbar sein muss, gleichwohl dem EuGH vorgelegt hat, erscheint im Hinblick auf die Beurteilung durch das FG jedenfalls nachvollziehbar. Zudem ist aber auch anzumerken, dass der BFH bei seiner Vorlage (anders als hier vertreten) davon ausgeht, dass der Abschluss des Einspeisevertrags mit einem Dritten nach bisheriger Rechtsprechung nicht als Beweisanzeichen für eine Zuordnung gelten kann, da dieser Umstand weder dem FA innerhalb der Zuordnungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, noch aus der (teilweisen) unternehmerischen Nutzung gefolgert werden kann, dass und in welchem Umfang der Kläger sein Zuordnungswahlrecht ausgeübt hat.

 

Rz. 148

Im Übrigen ist eine Anwendung von § 15 Abs. 1b UStG auf die Photovoltaikanlage zwar denkbar[28], wird aber von der Finanzverwaltung[29] abgelehnt.

[25] Vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 8.3.2001 – C-415/98, ECLI:EU:C:2001:136, UR 2001, 149 Rz. 29 – Bakcsi: Die „tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen – ob für unternehmerische oder für private Zwecke – [ist] nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt.
[26] FG Baden-Württemberg v. 12.9.2018 – 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005, unter II.1.e) und II.2.d)bb) als Vorinstanz zum Revisionsverfahren XI R 7/19 und damit zur Rechtssache C-46/20, Finanzamt G.
[27] S. oben Rz. 134.
[28] Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 UStG Rz. 1425 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge