Rz. 144
Wie sich insbesondere aus Abschn. 15.2c Abs. 17 Sätze 4 bis 8 UStAE ergibt, verlangt nicht einmal die Finanzverwaltung, dass eine Zuordnungsentscheidung gegenüber der Finanzverwaltung zu treffen ist, ihr mitzuteilen oder ihr gegenüber zu dokumentieren ist.
Rz. 145
Auf dieser Grundlage fragt sich, weshalb in den beiden Fällen an einer fehlenden Dokumentation von Zuordnungsentscheidungen überhaupt zu zweifeln ist. Dies erschließt sich weder für das Arbeitszimmer eines Einzelunternehmers noch für den Fall der Photovoltaikanlage. Letztere hatte der Unternehmer im Streitfall nicht nur (faktisch) für sein Unternehmer genutzt, was für eine Zuordnung als ungenügend anzusehen sein könnte[25], da er sich weitergehend bereits durch den im Erwerbsjahr abgeschlossenen Vertrag über die steuerpflichtige Energieeinspeisung in das Stromnetz zu einer Unternehmensverwendung verpflichtet hatte. Dies reicht zur Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Betrachtung durch BFH und Finanzverwaltung aus.
Rz. 146
Soweit das FG[26] im Fall der Photovoltaikanlage aus der BFH-Rechtsprechung des Jahres 2011 abgeleitet hat, dass der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren hat, fehlt dem eine hinreichende Grundlage.[27]
Rz. 147
Dass der BFH die Frage, ob die Zuordnungsentscheidung für die Finanzbehörden erkennbar sein muss, gleichwohl dem EuGH vorgelegt hat, erscheint im Hinblick auf die Beurteilung durch das FG jedenfalls nachvollziehbar. Zudem ist aber auch anzumerken, dass der BFH bei seiner Vorlage (anders als hier vertreten) davon ausgeht, dass der Abschluss des Einspeisevertrags mit einem Dritten nach bisheriger Rechtsprechung nicht als Beweisanzeichen für eine Zuordnung gelten kann, da dieser Umstand weder dem FA innerhalb der Zuordnungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, noch aus der (teilweisen) unternehmerischen Nutzung gefolgert werden kann, dass und in welchem Umfang der Kläger sein Zuordnungswahlrecht ausgeübt hat.
Rz. 148
Im Übrigen ist eine Anwendung von § 15 Abs. 1b UStG auf die Photovoltaikanlage zwar denkbar[28], wird aber von der Finanzverwaltung[29] abgelehnt.
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