Rz. 132

Damit stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Handeln als Steuerpflichtiger und die Zuordnungsentscheidung beim Erwerb oder der Herstellung gemischt verwendeter Gegenstände zu stellen sind.

 

Rz. 133

Der BFH ist hierzu davon ausgegangen, dass die Zuordnungsentscheidung zur Bestimmung des Umfangs, in dem der Unternehmer einen Gegenstand als Steuerpflichtiger erwirbt (oder herstellt) und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nach außen zu dokumentieren ist. Nach mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2011 kommt es auf eine sofort beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung und einem davon zu trennenden Dokumentationserfordernis an. Die sofort zutreffende Zuordnungsentscheidung ist danach bis zum regulärem Fristablauf der für das Jahr des Leistungsbezugs abzugebenden Jahreserklärung zu dokumentieren.[19]

 

Rz. 134

Zu beachten ist, dass der BFH in diesen Urteilen die nicht fristgerechte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht nur mit dem Fehlen einer Mitteilung an das FA begründet hat, sondern auch damit, dass keine anderen Beweisanzeichen wie z.B. die bilanzielle Behandlung für das Vorliegen einer Zuordnungsentscheidung sprachen.[20] Daher ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass eine Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung erforderlich war.[21]

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