Praxisbeispiel

Getränkegroßhandel

 

Rz. 98

HR betreibt (unter Mitarbeit ihres Ehemanns) einen Getränkegroßhandel. Sie macht Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer GmbH für ihr erbrachte Getränkelieferungen geltend.

Die GmbH hat die an HR gelieferten Getränke unter Begehung mehrerer Umsatzsteuerhinterziehungen bezogen. Die GmbH wurde vom Ehemann im Umfang von 80 Mio. EUR beliefert, ohne dass hierfür Rechnungen ausgestellt wurden. Ein Mitarbeiter der GmbH stellte Scheinrechnungen über den Wareneinkauf aus.

 

Rz. 99

Nach der Steuerbetrugsbekämpfungsrechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Abnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen wurde. Im Unionsrecht fehlt es an einer erkennbaren Rechtsgrundlage hierfür. Der nationale Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung mit § 25f UStG kodifiziert. Fraglich ist, ob sich die EuGH-Rechtsprechung dahingehend konkretisieren lässt, dass es auf Erfordernisse wie einen sog. Gesamtplan in Bezug auf eine Lieferkette oder eine aktive Beteiligung an einer Steuerhinterziehung ankommt.

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