Die für das jeweilige Geschäftsjahr entstehende Abführungsschuld (Gewinnjahr) bzw. Ausgleichsschuld (Verlustjahr) muss nicht durch Banküberweisung erfüllt werden. Zulässig – und durch die Rechtsprechung anerkannt – sind auch Erfüllungssurrogate (z.B. Aufrechnung[28] oder Novation).[29]

Ungeklärt ist bisher, bis wann die Ansprüche erfüllt werden müssen, damit der EAV als (gerade noch) durchgeführt gilt.[30]

Ein EAV wird nach dem Urteil des FG Köln vom 21.6.2022[31] nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG durchgeführt, wenn die durch den EAV begründeten Verpflichtungen "innerhalb angemessener Zeit" beglichen werden. In dem entschiedenen Fall war das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2009–2011 der Auffassung, dass ein zwischen dem (vermeintlichen) Organträger und der (vermeintlichen) Organgesellschaft geschlossener EAV nicht durchgeführt wurde. Die Gewinne seien zwar bei der Organgesellschaft als Verbindlichkeit gegen den Gesellschafter verbucht, aber nicht zeitnah erfüllt (durchgeführt) worden. Eine Aufrechnung sei zwar als Tilgungsform zulässig. Da dies jedoch erst 2017 erfolgte, sei das jedenfalls zu spät. Das FG Köln folgt damit u.a. der Meinung der Finanzverwaltung, dass die durch den EAV begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden müssen. Die konkrete Dauer der "angemessenen Zeit" gibt das FG Köln aber nicht an.

Beraterhinweis Wenn die Ansprüche zumindest innerhalb eines Jahres getilgt werden, wird dies durch die Finanzverwaltung regelmäßig nicht problematisiert. Hoffentlich wird sich der BFH in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren I R 37/22 zu den Kriterien der Fristbestimmung äußern.

[28] So auch FG Köln v. 21.6.2022 – 10 K 1406/18, EFG 2022, 1940 (Rev. anhängig; Az. des BFH: I R 37/22) unter 1.b)aa): "... eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung ...".
[29] Herkens, Ubg 2023, 148 (151–153) m.w.N.
[30] Herkens, Ubg 2023, 148 (153 ff.).
[31] FG Köln v. 21.6.2022 – 10 K 1406/18, EFG 2022, 1940 (Rev. anhängig; Az. des BFH: I R 37/22).

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