Nach Auffassung der Finanzverwaltung[5] kann eine Kapitalgesellschaft keine Organgesellschaft sein, wenn an ihrem Vermögen eine atypisch stille Beteiligung – und damit eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG – besteht.
Der BFH hatte diese Frage zwar in seiner Entscheidung v. 15.7.2020[6] offengelassen. Jedoch sind dazu zwei neue Revisionsverfahren beim BFH anhängig:
- sowohl das FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil v. 5.7.2022[7]
- als auch das FG Düsseldorf im Urteil v. 12.4.2021[8]
als Vorinstanzen der Revisionsverfahren sind – wie die Finanzverwaltung – der Ansicht, dass eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für deren Stellung als Organgesellschaft schädlich ist, da nicht der "ganze Gewinn" nach der Vorgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an ein einziges anderes Unternehmen (den Organträger) abgeführt wird.
Beispiel
Investor X beteiligt sich an der T-GmbH mit einer Geldeinlage gegen eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung, die ertragsteuerlich als atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) mit der T-GmbH zu werten ist. Die T-GmbH hat mit ihrer Anteilseignerin M-GmbH seit Jahren einen anzuerkennenden (Ergebnisabführungsvertrag) EAV i.S.d. § 17 KStG abgeschlossen. Für das WJ 2022 erhält X (atypisch stiller Gesellschafter) einen Gewinnanteil i.H.v. 100.000 EUR. Der übrige Gewinn der T-GmbH i.H.v. 500.000 EUR wird in Erfüllung der Gewinnabführungsverpflichtung aus dem EAV an die Anteilseignerin (M-GmbH) abgeführt.
Lösung: Die Finanzverwaltung wird hier keine Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG anerkennen, da die atypisch stille Beteiligung an der T-GmbH (vermeintliche Organgesellschaft) nach ihrer Auffassung schädlich ist. Die T-GmbH hat ihr Einkommen daher selbst zu versteuern, da eine Einkommenszurechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an die M-GmbH (vermeintliche Organträgerin) unzulässig ist (verunglückte Organschaft).
Beraterhinweis Eine typisch stille Beteiligung (steuerrechtliches Fremdkapital) an der Organgesellschaft ist demgegenüber aber unschädlich.[9]
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