Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, wonach die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe, stellt keinen VA dar. Ein VA ist nach § 118 S. 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Regelung bedeutet in diesem Zusammenhang das gewollte hoheitliche Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge. Für die Prüfung, ob die FinBeh. einen VA erlassen hat, kommt es darauf an, ob für den Adressaten aus der Mitteilung selbst oder aus den Umständen ihres Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt sei. Dies trifft nach Ansicht des BFH auf eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO nicht zu, weil sie keine Regelung enthält, sondern wie ein Prüfungsbericht Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung gibt. Die Mitteilung sei auch im Hinblick auf § 171 Abs. 4 AO und § 173 Abs. 2 AO kein VA, weil sie die dort genannten Rechtsfolgen nicht regelnd anordne (so auch Maetz in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 202 Rz. 9; Hannig in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK/AO, § 202 Rz. 29 [Januar 2023]; Streck / Kamps, Die Außenprüfung, 3. Aufl. 2017, Rz. 720; str.; a.A. die wohl überwiegende Meinung in der Lit.: Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 202 AO Rz. 51 [Februar 2011]; Intemann in Koenig, AO, 4. Aufl., § 202 Rz. 17; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 202 AO Rz. 16 [August 2019]; Hendricks in Gosch, AO/FGO, § 202 AO Rz. 27 [August 2016]; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 202 AO Rz. 12 [Januar 2016]).

FG Niedersachsen v. 17.5.2022 – 13 K 254/20 (Rev. eingelegt; Az. des BFH: IV R 17/22)

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