Die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer können auch dann nach § 193 Abs. 1 AO geprüft werden, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben oder wenn sie gestorben sind. Im letzteren Fall gehen die Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über. Soweit der Erblasser sich unternehmerisch betätigt hatte, kann bei dem Erben auch eine Außenprüfung stattfinden (vgl. BFH v. 9.5.1978 – VII R 96/75, BStBl. II 1978, 501; h.M.; z.B. Gosch in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 53 [Mai 2022]; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 193 AO Rz. 34 [Februar 2011]).

Eine Außenprüfung beim Erben setzt nicht voraus, dass bei einer vorangegangenen Prüfung erhebliche Steuernachforderungen rkr. festgestellt worden wären. Der Erbe kann auch nicht damit gehört werden, dass er mangels entsprechender Kenntnisse nicht zur Sachaufklärung im Rahmen der Außenprüfung in der Lage sei. Denn wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger zum Steuerschuldner geworden ist, dann sind auch die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO auf ihn übergegangen (vgl. BFH v. 19.2.1996 – VIII B 3/95, BFH/NV 1996, 685; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 45 AO Rz. 57 [April 2014]).

BFH v. 15.6.2022 – X B 87/21

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