Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit vom 15.2.2021, BGBl. I 2021, 237 hatte der Gesetzgeber die Abgabefrist für Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO auf den 31.8.2021 bzw. den 31.12.2021 verlängert. Hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 AO war für das Jahr 2019 eine Anpassung des Wortlauts der Vorschrift – anders als für die Jahre 2020 bis 2024 – nicht erfolgt. Daraus hat das FG geschlossen, dass für den Veranlagungszeitraum 2019 Verspätungszuschläge nicht nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt werden können. Denn die gesetzlich verlängerte Erklärungsfrist für das Veranlagungsjahr 2019 sei wie eine behördliche Fristverlängerung i.S.d. § 109 Abs. 1 und 2 AO zu behandeln Daher schließe § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO die Anwendung der gebundenen Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 FGO aus. Vielmehr komme nur die Festsetzung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO in Betrachtung.

Schleswig-Holsteinisches FG v. 15.12.2023 – 3 K 88/22; Revision BFH VI R 2/24

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