Verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019
In dem Urteilsfall wurden die – mithilfe eines Steuerberaters – erstellten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 nach Ablauf der Abgabefristen des § 149 Abs. 3 AO abgegeben. Zu beachten war jedoch dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 Sonderregelungen bzw. -vereinbarungen im Hinblick auf die Abgabefristen des § 149 AO und den Umgang mit Fristverlängerungsanträgen bestanden.
Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Für das Jahr 2018 bestanden von behördlicher Seite keine Bedenken, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe rückwirkend bis zum 31. Mai 2020 (Pfingstsonntag) zu entsprechen. In diesem Fall war keine Verschuldensprüfung (i. S. des § 152 Abs. 1 AO) erforderlich. Für das Jahr 2019 wurde gesetzlich geregelt (§ 149 Abs. 3 AO mit Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO), dass eine Abgabe bis zum 31. August 2021 als rechtzeitig gelten sollte. Doch in beiden Jahren wurde von den Klägern die Fristen um mehrere Monate verpasst. Daher wurden vom Finanzamt Verspätungszuschläge nach der zwingenden Norm des § 152 Abs. 2 AO festgesetzt.
Revision beim BFH
Das FG hob die Festsetzung für 2019 auf. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO wegen § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gesperrt sei. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 2/24 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023, 3 K 88/22, veröffentlicht mit Newsletter I/2024
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