Im Fall hatte die beklagte Familienkasse Nordrhein-Westfalen West den Einspruch der Klägerin gegen die Ablehnung eines Erlassantrags durch die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse zurückgewiesen. Nach einem Hinweis des FG hat die Klägerin die Klage auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt.

Dies Beschränkung hat der BFH als zulässig angesehen. Es handele sich nämlich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 67 Abs. 1 FGO. Denn mit der Beschränkung des Klageantrags werde kein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.

Die Beschränkung hat der BFH auch deshalb als nicht zu beanstanden angesehen, weil die Beklagte nur insoweit prozessführungsbefugt sei. Denn eine Klage sei nach § 63 Abs. 1 FGO immer gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe. Daher sei gegen den Ausgangsbescheid, ungeachtet der fehlenden sachlichen Zuständigkeit, allein die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Beklagte passivlegitimiert.

Die Bejahung eines besonderen Rechtsschutzinteresses durch das FG war nach Ansicht des BFH nicht zu beanstanden. Denn unter den Umständen des Streitfalls habe eine eigenständige Beschwer der Klägerin insofern vorgelegen, als die für den Erlassantrag sachlich zuständige Beklagte lediglich eine Einspruchsentscheidung erlassen hatte. Aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse effektiven Rechtsschutzes der Klägerin, habe das FG daher die Zulässigkeit isolierten Anfechtungsklage bejahen können.

BFH v. 26.10.2023 – III R 16/22

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