Unzulässige Umgehung der BFH-Rechtsprechung: Inkassoservice

Das Niedersächsische FG hat zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtsprechung des BFH über die sachliche Unzuständigkeit für das Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen durch "virtuelle" Abordnung einzelner Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Recklinghausen entschieden.

Verdeckte Tätigkeit eines "Inkassoservices"

In dem Verfahren vor dem Niedersächsischen FG ging es um folgenden Fall: Seit mehreren Jahten wird im Kindergelderhebungsverfahren, also insbesondere bei Entscheidungen über dessen Stundung und Erlass, ein zentral bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete sog. "Inkassoservice" tätig. Der BFH hat jedoch entschieden, dass diese Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung hierfür sachlich unzuständig ist (vgl. z.B. BFH, Urteile v. 25.2.2021, III R 36/19; v. 7.4.2022, III R 33/20).

Umgehung der Rechtsprechung ist rechtswidrig

Das Niedersächsische FG hat festgestellt, dass dieser Inkassoservice immer noch verdeckt unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen örtlichen Familienkasse tätig ist. Das Niedersächsische FG hat klargestellt, dass diese Umgehung der BFH-Rechtsprechung rechtswidrig ist.

Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid v. 16.8.2022, 3 K 113/22, veröffentlicht mit Newsletter 10/2022

Schlagworte zum Thema:  Rechtsprechung, Bundesfinanzhof (BFH), Inkasso