Umgehung der BFH-Rechtsprechung bei Unzuständigkeit eines Inkassoservices
Verdeckte Tätigkeit eines "Inkassoservices"
In dem Verfahren vor dem Niedersächsischen FG ging es um folgenden Fall: Seit mehreren Jahten wird im Kindergelderhebungsverfahren, also insbesondere bei Entscheidungen über dessen Stundung und Erlass, ein zentral bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete sog. "Inkassoservice" tätig. Der BFH hat jedoch entschieden, dass diese Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung hierfür sachlich unzuständig ist (vgl. z.B. BFH, Urteile v. 25.2.2021, III R 36/19; v. 7.4.2022, III R 33/20).
Umgehung der Rechtsprechung ist rechtswidrig
Das Niedersächsische FG hat festgestellt, dass dieser Inkassoservice immer noch verdeckt unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen örtlichen Familienkasse tätig ist. Das Niedersächsische FG hat klargestellt, dass diese Umgehung der BFH-Rechtsprechung rechtswidrig ist.
Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid v. 16.8.2022, 3 K 113/22, veröffentlicht mit Newsletter 10/2022
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