Zu einer Mehrzahl von Aspekten der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 FGO hat der BFH Stellung genommen. Hinzuweisen ist insb. auf folgende Aspekte:

  • Hat das Gericht dem Kläger ordnungsgemäß eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt, ist zu dessen Ermittlung allein auf die bis zum Ablauf der Frist dem Gericht mitgeteilte Begründung abzustellen.
  • Allein die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt
  • Das Gericht kann insoweit den Gegenstand des Klagebegehrens auch im Wege der Auslegung der Klage und unter Rückgriff auf die Steuerakten ermitteln. Es hat dabei sämtliche ihm und dem FA erkennbare Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.
  • Zwar hat das Gericht bei dieser Auslegung u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen wird. Es kann vom FG aber nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen.
  • Ein Antrag auf Verlängerung der gesetzten Ausschlussfrist ist jedenfalls dann nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn er erst nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist bei Gericht eingeht.
  • Sofern im Hinblick auf den Ablauf der Ausschlussfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO gestellt wird ist zu beachten, dass dies nach § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu geschehen hat.
  • Innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 S. 3 FGO). Da bedeutet, dass auch der Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Zweiwochenfrist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGO zu bezeichnen ist.

Die Vielzahl der vom BFH in dem Nichtzulassungsbeschluss angesprochen Aspekte verdeutlicht, wie sich die Verfahrenssituation durch die Setzung einer Ausschlussfrist verändern kann und dass die Versäumung einer Ausschlussfrist durchaus zu einer unheilbaren Unzulässigkeit der Klage führen kann.

BFH v. 25.7.2023 – VIII B 31/22

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