Gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 FGO müssen sich Beteiligte vor dem BFH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet werden (§ 62 Abs. 4 S. 2 FGO). Im Streitfall hatte der BFH die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision in einem erstinstanzlichen Urteil des FG als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Im Anschluss hat der Kläger eine Anhörungsrüge gegen diese Entscheidung erhoben und verschiedene Mitglieder des Senats des BFH wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge kam der BFH zu dem Ergebnis, dass das Ablehnungsgesuch des nicht vertretenen Klägers nicht deshalb unzulässig ist, weil er nicht postulationsfähig ist. Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt gem. § 62 Abs. 4 FGO für die Erhebung einer Anhörungsrüge nur, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits ein Vertretungszwang besteht (BFH v. 22.12.2019 – II S 11-13/19 und 15-20/19, BFH/NV 2020, 368). Im Streitfall wendete sich der Kläger mit der Anhörungsrüge nicht nur gegen die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern auch gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von PKH. Dieses Antragsverfahren unterliegt gerade nicht dem Vertretungszwang (BFH v. 15.12.2010 – II S 31/10, BFH/NV 2011, 619). Daher war der nicht vertretene Kläger befugt, das Ablehnungsgesuch für das Anhörungsverfahren selbst vorzubringen. Im Ergebnis hielt der BFH das Ablehnungsgesuch jedoch aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls aus anderen Gründen für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

BFH v. 11.5.2023 – VIII S 3/23

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