Der BFH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Jahr 2022 noch nicht verpflichtet waren, ihre Schriftsätze in finanzgerichtlichen Verfahren als elektronische Dokumente gem. § 52d FGO zu übermitteln. Im Streitfall hatte das FG eine Klage abgewiesen, die sich gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtete. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Partnerschaft mdB, am 5.4.2022 zugestellt. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil am 3.5.2022 per Telefax und am 9.5.2022 per Post Beschwerde ein. Den diesbezüglichen Schriftsatz hatte ein Partner seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet, der zwar Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, jedoch kein Rechtsanwalt war. Der BFH erachtete die Beschwerde als zulässig, insb. als formgerecht. Die Vorschrift des § 52d FGO habe im Zeitpunkt der Einlegung noch keine Anwendung gefunden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Rechtsanwälte ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Abs. 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, d.h. im Mai 2022, war dies jedoch weder für Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater noch für Partnergesellschaften der Fall. Zwar ist die Prozessbevollmächtigte gem. §§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 FGO berechtigt, den Kläger vor dem BFH zu vertreten. Dies ergibt sich aus § 3 StBerG in der bis zum 31.7.2022 geltenden Fassung. Diese Vorschrift erfasst in Nr. 2 Partnergesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nr. 1 genannten Personen (insb. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer) sind sowie in Nr. 3 u.a. Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften. Jedoch konnte die Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 52d S. 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO besitzen. Das in § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO normierte besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO besitzen nur natürliche Personen (vgl. Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 31a BRAO Rz. 34). Partnergesellschaften, die keine Rechtsanwaltsgesellschaften sind, können zudem noch nicht einmal Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sein (Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 60 BRAO Rz. 23a). Zudem stand der Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (noch) nicht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Verfügung. Die Regelung des § 86d Abs. 1 S. 1 StBerG, die für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorsieht, ist gem. § 157e StBerG erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (vgl. BFH v. 28.4.2023 – XI B 101/22 mit Besprechung von Weigel, AO-StB 2023, 165).

BFH v. 17.5.2023 – II B 36/22

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