Im Fall hatte der Klägervertreter die von ihm eingereichten Klagen am 14.8.2022 per Telefax und am 15.8.2022 per Post erhoben. Auf eine Verfügung des Gerichts vom 15.8.2022, die ihm per Telefax und zugleich in das von ihm unterhaltene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wurde und mit der das Gericht auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO hinwies, reagierte der Klägervertreter zunächst nicht. Daher wies das Gericht die Klage durch Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Erst danach machte der Klägervertreter per Briefpost, die am 5.9.2022 bei Gericht einging geltend, dass er von Juni bis Ende August technische Probleme bei der Einrichtung des beA gehabt habe und machte Angaben zu diesen.

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Dabei stellte es im Wesentlichen darauf ab, dass ein Rechtsanwalt, der ein beA zu unterhalten habe, nach § 52d S. 1 FGO seit dem 1.1.2022 nutzungspflichtig sei, wenn er als vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren ein bei Gericht eingereichtes Dokument in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unterzeichne. Sei eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, sei zwar die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 52d S. 3 FGO). Dies setze aber nach § 52d S. 4 FGO voraus, dass die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach, glaubhaft gemacht werde. Dies müsse daher ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 294 ZPO geschehen. Daran fehle es, wenn bei einer Klageerhebung zum 15.8.2022 eine Glaubhaftmachung erst zum 5.9.20202 und damit nach mehr als zwei Wochen erfolge. Somit habe zum Ablauf der Klagefrist keine wirksame Klageerhebung vorgelegen. Eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO komme nicht in Betracht, da bei dem vorliegenden Sachverhalt eine schuldhafte Säumnis vorliege.

FG Münster v. 7.12 2022 – 9 K 1957/22 E,G

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge