Im Fall war der Antragsteller Adressat von zwei Steuerbescheiden, die die Jahre 2018 und 2019 betrafen. Die Bescheide wurden mit Datum vom 7.5.2021 zentral vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung versandt und bestanden jeweils aus drei Blättern. Zusätzlich erging für jedes Jahr auf jeweils einem Blatt Papier ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2018 bzw. 2019.

Nachdem der Antragsteller behauptete, nur die Bescheide für das Jahr 2018 und nicht die für das Jahr 2019 erhalten zu haben, führte das FA interne Ermittlungen durch. Diese ergaben, dass die beiden Einkommensteuerbescheide vom 7.5.2021 für 2018 und 2019 Inhalt einer Druckdatei mit der Kennung ....afp gewesen waren und die Sendungsnummer 1 trugen. Nach Auskunft der Deutschen Post AG war die Sendung am 7.5.2021 mit der Auftragsnummer 2 vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW (Absender, Hersteller, Einlieferer) eingeliefert und am selben Tag bearbeitet worden. Sie habe aus 8 Blättern bestanden, ein Gewicht von 44 Gramm gehabt und am 7.5.2021 um 11:00 Uhr eingeliefert worden.

Bei diesem Sachverhalt hatte das Gericht keine Zweifel, dass der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 7.5.2021 dem Antragsgegner im Mai 2021 zugegangen und damit wirksam war. Für die Frage des Zugangs komme es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 7.5.2021 anlässlich des Zugangs des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2018 zur "Kenntnis" genommen habe.

Ergänzend hat der Senat bestätigt, dass eine die Übergabe einer Bescheidkopie ausdrücklich "zum Zwecke der Unterrichtung über den Akteninhalt" und dem Hinweis, dass "die Übergabe lediglich zu Informationszwecken und ohne Bekanntgabewillen" geschehe, keine erneute Bekanntgabe mit der Eröffnung einer (weiteren) Anfechtungsmöglichkeit darstelle.

FG Köln v. 8.11.2021 – 11 V 1709/21

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