Der BFH hat sich im Rahmen eines PKH-Verfahrens mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung eines FG-Urteils fehlerhaft ist, wenn dort genaue Angaben zur elektronischen Einlegung eines Rechtsbehelfs gem. § 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO fehlen. Der Ast. wollte nach Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung einer NZB unter Berufung auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 55 Abs. 2 FGO binnen eines Jahres NZB einlegen. Diese Vorschrift galt im Streitfall jedoch nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung des FG – so die Entscheidung des BFH – ordnungsgemäß war. Insb. führt die fehlende Angabe einer gültigen Adresse für die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Weg nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Ausreichend ist die im Streitfall erfolgte Bezeichnung der zutreffenden Postanschrift bzw. Telefaxnummer des BFH in der Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs per Post oder per Telefax. Unerheblich ist es aus Sicht des BFH, dass der Ast. die gültige Adresse für eine Einlegung in elektronischer Form selbst ermitteln müsse. Das FG hatte für diesen Weg nur die Rechtsgrundlage angegeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die Angaben für die Nutzung der De-Mail beim BFH bewertet dieser als eindeutig und ausreichend.

In formaler Hinsicht sah der BFH den vom Ast. selbst gestellten PKH-Antrag als zulässig an. Insb. ist ein Ast. berechtigt, einen PKH-Antrag ungeachtet der Vorschrift des § 62 Abs. 4 FGO selbst zu stellen (BFH v. 23.6.2020 – IV S 3/19 (PKH), BFH/NV 2020, 1090). Jedoch war der Antrag aus oben dargestellten Ausführungen unbegründet. Nach st. Rspr. des BFH ist in den Konstellationen wie im Streitfall erforderlich, dass der Ast. innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alle erforderlichen Entscheidungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft (BFH v. 15.4.2014 – V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381). Der Ast. hat aber sein PKH-Gesuch erst später als einen Monat nach Zustellung des FG-Urteils beim BFH eingereicht. Die Frist für die Einlegung der NZB und damit der Beantragung von PKH hat sich nicht gem. § 55 Abs. 2 FGO auf ein Jahr verlängert, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des FG ordnungsgemäß war.

BFH v. 21.5.2021 – II S 5/21

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