Prozesszinsen gem. § 236 AO sind wie Erstattungszinsen steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies hat der BFH in zwei NZB-Verfahren entschieden. Die jeweiligen Kl. waren dagegen der Auffassung, dass die ihnen zugeflossenen Prozesszinsen dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen wären. Allerdings stellt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach der st. Rspr. des BFH eine sonstige Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die hierauf geleisteten Zinsen werden nämlich als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus – wenn auch gezwungenermaßen – Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war (vgl. BFH v. 12.11.2013 – VIII R 36/10, BStBl. II 2014, 168). Prozesszinsen i.S.d. § 236 AO werden wie andere Zinsen auch dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist. Für die einkommensteuerliche Zuordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist unerheblich, ob die Pflicht zur Abgeltung der Kapitalnutzung auf einer vertraglichen oder einer gesetzlichen Grundlage beruht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Prozesszinsen der Sache nach um eine besondere Art des Schadensersatzes handelt. Jedenfalls ist die nach § 236 AO in Zinsform zu erbringende Leistung an den Steuerpflichtigen wirtschaftlich und steuerrechtlich als Entgelt für die erzwungene Kapitalüberlassung an das FA anzusehen (BFH v. 8.4.1986 – VIII R 260/82, BStBl. II 1986, 557). Aus dem BFH-Urteil v. 15.6.2010 (BFH v. 15.6.2010 – VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503) zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO folgt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. JStG 2010 (BGBl. I 2010, 1768), die Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO ausdrücklich dem steuerbaren Bereich zugewiesen und damit dieser Rspr. die Grundlage entzogen. Soweit nunmehr die Kl. vorgetragen haben, die gesetzliche Klarstellung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG beziehe sich lediglich auf Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO, nicht aber auf Prozesszinsen i.S.d. § 236 AO, beruht dies allein darauf, dass die dieser Regelung vorangehende Rspr. lediglich die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nach § 233a AO in Zweifel gezogen hatte. Daher war aus Sicht des Gesetzgebers auch nur insoweit eine klarstellende gesetzliche Regelung erforderlich geworden. Vor diesem Hintergrund kann aus der Normierung (nur) der Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 nicht abgeleitet werden, dass die Frage der Steuerbarkeit von Prozesszinsen i.S.d. § 236 AO klärungsbedürftig ist.

BFH v. 17.5.2021 – VIII B 85/20 und VIII B 88/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge