Wird gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine unmittelbar erhobene Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FGO unzulässig. Abweichend von § 44 FGO ist eine Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (Untätigkeitsklage), wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46 Abs. 1 S. 1 FGO). Voraussetzung für eine zulässige Untätigkeitsklage, ist jedoch ein anhängiges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gem. §§ 347 ff. AO (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 FGO Rz. 82 [Stand: April 2021]). Diese Sachurteilsvoraussetzung hat der BFH von Amts wegen in einem Revisionsverfahren in jeder Verfahrenslage zu prüfen. Ein derartiges außergerichtliches Verfahren fehlte jedoch im Streitfall. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. hatte sich nämlich nur gegen das Einziehungsersuchen des Einfuhrabgabenbescheids gewendet. Das diesbezügliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten legte der BFH weder als Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid aus noch deutete er die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in einen Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid um. Hierbei stützt sich der BFH auf seine Rspr., nach der die Erklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte beim Wort zu nehmen sind (BFH v.14.6.2016 – IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676).

BFH v. 23.3.2021 – VII R 7/19

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