Das FG Münster hatte über eine vom beklagten FA erlassene Anordnung einer steuerlichen Ap zu entscheiden, das diese im Auftrag des für die Besteuerung eigentlich zuständigen FA erlassen hatte. Das FG erachtete diese Anordnung als rechtswidrig, weil die Beauftragung des beklagten FA mit der Durchführung einer Ap beim Kläger ermessensfehlerhaft gewesen sei. Gemäß § 195 S. 1 AO werden Ap grundsätzlich von dem für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Nach § 195 S. 2 AO kann die zuständige Finanzbehörde andere Finanzbehörden mit der Ap beauftragen. Dies ist eine Ermessensentscheidung. Die Prüfungsanordnung, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen, kann dann von der beauftragten Behörde erlassen werden (BFH v. 15.5.2013 – IX R 27/12, BStBl. II 2013, 570). Die Entscheidung über die Zuständigkeitsübertragung ist von dem beauftragten FA zu begründen. Bei der Anfechtung der Prüfungsanordnung ist die Rechtmäßigkeit der Beauftragung inzident zu prüfen (BFH v. 15.5.2013 – IX R 27/12, BStBl. II 2013, 570). Der Auftrag muss den zeitlichen und sachlichen Umfang der Ap erkennen lassen. Außerdem muss in der Prüfungsanordnung auf die Beauftragung hingewiesen und erforderlichenfalls die Gründe für die Übertragung angegeben werden. Letztere können aber noch im Verlauf des weiteren Verfahrens, beispielsweise im Einspruchsverfahren, nachgeholt werden (BFH v. 21.4.1993 – X R 112/91, BStBl. II 1993, 649). Die Entscheidung über eine Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit einer Ap ist wie eine Prüfungsanordnung selbst gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüfbar. Jedoch war auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs die Prüfungsanordnung im Streitfall ermessensfehlerhaft. Zwar wurde die ursprünglich unterbliebene Mitteilung von Ermessenserwägungen des eigentlich zuständigen FA im Rahmen des innerdienstlichen Prüfungsauftrags an das andere FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachgeholt und in der Einspruchsentscheidung hinreichend dargestellt. Dies war nach § 102 S. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 2 AO rechtlich noch möglich. Das eigentlich zuständige FA hat auch sein Entschließungsermessen für einen Prüfungsauftrag fehlerfrei ausgeübt. Mit der Entscheidung, die Prüfung des Klägers als Steuerberater nicht durch das Betriebs-FA, sondern durch ein anderes FA durchführen zu lassen, bewegen sich die Finanzbehörden im Rahmen des ihnen zustehenden Entschließungsermessens, denn das Gesetz lässt die Möglichkeiten ausdrücklich zu, die Ap durch das für die Besteuerung zuständige FA durchzuführen oder eine andere Finanzbehörde mit der Ap zu beauftragen. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt der 1. Senat des FG Münster jedoch ausdrücklich nicht der Entscheidung des 6. Senats des FG Münster v. 1.12.2010 (FG Münster v. 1.12.2010 – 6 K 2311/10 AO, bestätigt durch BFH v. 29.2.2012 – III B 235/11, BFH/NV 2012, 981), nach der sich die Finanzverwaltung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt, wenn ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalls die Prüfung von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nicht durch das Wohnsitz-FA bzw. Betriebs-FA, sondern durch ein benachbartes FA erfolgt. Nach Auffassung des erkennenden Senats widerspricht eine solche typisierende Entscheidung gerade den Grundprinzipien einer Ermessensentscheidung, die grundsätzlich auch eine individuelle Interessenabwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Im Streitfall hat das beklagte FA in seiner Einspruchsentscheidung allerdings Ermessenerwägungen mitgeteilt, die im Rahmen des Entschließungsermessens die Umstände des Einzelfalles in ausreichender Weise berücksichtigen. Es hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger, die Besorgnis des Auftretens von Spannungen besteht, was sich negativ auf den Umgang miteinander in Fällen auswirken könnte, in denen der Kläger gegenüber dem Betriebs-FA von ihm betreute Mandanten vertritt. Allerdings ist die Entscheidung dieses FA ermessensfehlerhaft, weil es keine Erwägungen dazu angestellt hat, aus welchen Gründen gerade der Bekl. mit der Durchführung der Auftragsprüfung beauftragt wurde. Hierin sah der 1. Senat des FG Münster eine Ermessensunterschreitung, da das beklagte FA sein Auswahlermessen nicht ausgeübt bzw. seine diesbezügliche Entscheidung nicht begründet hatte. Eine auch insoweit ermessensfehlerfreie Entscheidung erfordert auch eine Prüfung, warum gerade die Ap durch das beauftragte FA vorgenommen werden soll. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt der erkennende Senat der Entscheidung der Entscheidung des Sächsischen FG v. 12.4.2018 (FG Sachs. v. 12.4.2018 – 4 K 273/14). Danach hat sich das beauftragende FA im Rahmen des Auswahlermessens damit auseinanderzusetzen und dem zu prüfenden Steuerpflichtigen mitzuteilen, aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls welche Erwägungen dafür maßgeblich waren, gerade das beauftragte FA für eine Auftragsprüfung auszuwählen.

FG Münster v. 28.6....

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