Die Klägerseite hatte mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass das FG hinsichtlich der Höhe einer Schätzung kein fall- und sachbezogenes Sachverständigengutachten eingeholt, sondern stattdessen den pauschalen Sicherheitszuschlag des FA von 50.000 EUR berücksichtigt hatte. Der BFH hat darin keinen Verfahrensmangel gesehen. Vielmehr stelle die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, ebenso wie die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungskriterien eine rechtliche Beurteilung dar, die in erster Linie dem FG obliege und weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorbereitet werden müsse. Etwas andere gelte allenfalls dann, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde des Gerichts aufdrängen musste (BFH v. 4.3.1993 – IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739 Rz. 23 m.w.N.).

Letztlich mache die Klägerseite mit der Rüge faktisch nur einen Rechtsfehler in Bezug auf die Höhe einer Schätzung geltend. Ein solcher "schlichter" Rechtsanwendungsfehler berechtige aber nicht nach § 115 FGO zur Zulassung der Revision.

BFH v. 14.1.2021 – X B 25/20

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